Die Unauflöslichkeit der Ehe ist kein unabänderliches Dogma

 

05.08.2011, Bruno Primetshofer

Der bekannte und allseits geschätzte em. Wiener Kirchenrechtler, Bruno Primetshofer, veröffentlicht am 4. August 2011 in der Tageszeitung Die Presse folgenden Artikel:

Die katholische Kirche soll kirchliche Wiederverheiratungen ermöglichen – nach Prüfung jedes einzelnen Falles.

Die Seelsorge in der katholischen Kirche sieht sich mehr und mehr mit dem Problem der wiederverheirateten Geschiedenen konfrontiert. Katholiken, deren Erstehe staatlich geschieden wurde, stehen vor der Tatsache, dass eine kirchliche Zweitehe in den meisten Fällen nicht möglich ist. Auch nach erfolgter staatlicher Scheidung bleibt dem lateinischen Kirchenrecht zufolge das Band der Erstehe aufrecht und stellt ein sogenanntes trennendes Ehehindernis dar.

Wiederverheiratete Geschiedene sind an sich vom Empfang der Sakramente der Buße (Beichte) und der Eucharistie (Kommunion) ausgeschlossen. Dies bedeutet zwar keine Exkommunikation als Strafe, stellt aber dennoch eine spürbare Belastung in Bezug auf die Teilnahme am sakramentalen Leben der Kirche dar.

n den letzten Dezennien hat die katholische Pastorale Wege gefunden, diese Blockade insofern zu mildern, als in Einzelfällen den wiederverheirateten Geschiedenen nach einem Gespräch mit dem Seelsorger eine Zulassung zu den Sakramenten gewährt wird. Dieser Weg kann freilich die Tatsache nicht aus der Welt schaffen, dass die (zivile) Zweitehe kirchlich nicht anerkannt wird. Die davon Betroffenen empfinden diese Situation bisweilen als schwere Beeinträchtigung ihrer Stellung in der Kirche.

Schwerwiegende Mängel

Es besteht die Möglichkeit, von einem kirchlichen Gericht die Erstehe als ungültig erklären zu lassen. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass bei Abschluss dieser Ehe ein schwerwiegender Mangel, sei es im Erkennen, sei es im Wollen, vorgelegen ist. Hier sind u.a. Fälle von schwerwiegender psychischer Störung aufseiten eines Ehepartners (z.B. Drogenabhängigkeit, chronischer Alkoholismus), ferner Mangel an Freiwilligkeit beim Eheabschluss (Gewalt oder schwere Furcht) anzuführen.

In den genannten Fällen kann das kirchliche Diözesangericht nach genauer Erforschung der Rechts- und Sachlage ein auf Ungültigkeit der Ehe lautendes Urteil aussprechen. Das Verfahren ist allerdings nicht einfach und bisweilen zumindest zeitaufwendig.

Es kann aber nicht übersehen werden, dass dieses langwierige Verfahren in manchen außereuropäischen Diözesen weitgehend unterlaufen wird. Der Prozess wird in nur einer Instanz abgeschlossen; es findet keine Pflichtappellation an das übergeordnete Gericht statt. Von den in einem Jahr bei einer Diözese anhängigen etwa 600 Fällen wurde die weitaus überwiegende Anzahl in affirmativem, d.h. dem Klagebegehren stattgebenden Sinn entschieden. Nur in etwa zehn Fällen erfolgte ein negatives Urteil.

Unweigerlich stellt sich im gegebenen Zusammenhang die Frage nach dem dogmatischen Stellenwert der Unauflöslichkeit der Ehe. Liegt hier ein (Glaubens-)Satz vor, der selbst der Kirche unabänderlich vorgegeben ist, sodass sie davon nicht abgehen kann, oder aber besteht kein derartiger Rang?

Am Rande sei vermerkt, dass die Kirche nur die Ehe von zwei Christen als unauflöslich betrachtet. Handelt es sich um eine halb christliche Ehe, d.h., ein Partner ist getauft, der andere nicht, dann hat schon der Apostel Paulus eine bis heute geltende Lösung gefunden: der Christ kann sich bei Vorliegen bestimmter Umstände von seinem nicht christlichen Ehepartner trennen und eine neue gültige Ehe eingehen.

Die bisweilen vertretene Meinung, die Unauflöslichkeit der Ehe sei dogmatisch definiert, d.h., vom unfehlbaren Lehramt der Kirche (Papst oder Ökumenischen Konzil) mit dem Verbindlichkeitsgrad eines Dogmas verlautbart worden, ist unzutreffend. Die beiden Codices, jener für die Lateinische (Can. 1141) und jener für die Ostkirchen (Can. 853), kommen in der Aussage überein, dass die (geschlechtlich) vollzogene Christenehe nur durch den Tod eines Gatten gelöst werden könne. Dennoch gibt es in der katholischen Kirche keine Fixierung der Unauflöslichkeit der Ehe als unabänderliches Dogma.

Das Konzil von Trient (1545–63) vermied es geflissentlich, in Bezug auf Ehescheidung und Zweitehe eine Stellungnahme zu beziehen, die als Dogma (miss-)deutet werden könnte. Auch päpstliche Enzykliken oder sonstige Verlautbarungen des Papstes oder der Römischen Kurie sind nicht als Dogmen anzusehen.

Was ist die katholische Kirche?

Was heißt „katholische Kirche“? Ist damit ein erratischer Block mit dem Papst an der Spitze und seinen Beauftragten, den Bischöfen, zu verstehen, oder ergibt sich bei genauerem Hinsehen ein anderes, jedenfalls vielgestaltigeres Bild?

Vielen Menschen ist die Kirche nur in der Form des lateinischen Ritus bekannt geworden, wobei als besonderes Merkmal die Jahrhunderte hindurch verpflichtend vorgeschriebene lateinische Sprache beim Gottesdienst verwendet wurde. Auch amtliche Dokumente nicht nur rechtlichen Inhalts, z.B. päpstliche Rundschreiben (Enzykliken), wurden (und werden) in Latein abgefasst.

Nun ist aber die lateinische Kirche nur eine der 22 (nach anderer Zählung 23) rechtlich selbstständigen Kirchen im Gesamtverband der einen katholischen Kirche. Daneben bestehen die mit Rom unierten orientalischen Kirchen, für die eigenes Recht gilt.

Sonderstellung beibehalten

Die (heute) unierten Ostkirchen waren ursprünglich orthodoxe bzw. altorientalische Kirchen. Die Einigung mit der katholischen Kirche war Gegenstand von bisweilen schwierigen Verhandlungen. Den katholisch gewordenen Orientalen war es ein Anliegen, ihre Sonderrechte bzw. Sonderstellung im Gefüge der Gesamtkirche beizubehalten. Eine Frage war der Umgang der orientalischen Kirchen mit Geschiedenen, die nach Maßgabe staatlichen Rechts eine Zweitehe eingegangen waren.

Diese Kirchen gestatten nach einer gewissen Bußzeit den Abschluss einer kirchlichen Zweitehe, die aber bei der Trauungsliturgie bestimmten Einschränkungen unterliegt. Diese Praxis wurde von den katholisch gewordenen Orientalen beibehalten, ohne dass vonseiten der päpstlichen Gesetzgebung oder Verwaltung ein Einspruch erhoben wurde.

Das bedeutet aber nun im Klartext, dass es im Rahmen der einen katholischen Kirche in einer bedeutsamen Frage zwei verschiedene Positionen gibt. Die eine (lateinische) schließt bei Geschiedenen eine kirchliche Zweitehe grundsätzlich aus, die orientalischen Kirchen gestatten sie.

Diese Praxis der unierten orientalischen Kirchen unterscheidet sich zwar von der lateinischen Kirche, ist aber dennoch Bestandteil der gesamtkatholischen Rechtsordnung. Diese bestehende Disparität ist durchaus zu hinterfragen. Es stünde der lateinischen Kirche frei, auch in ihrem Bereich die orientalische Praxis zu gestatten oder jedenfalls zu dulden.

Das würde bedeuten, dass Geschiedenen nach Prüfung jedes einzelnen Falles ermöglicht wird, eine kirchliche Zweitehe einzugehen. Damit würde den Betroffenen die volle sakramentale Gemeinschaft (Eucharistiefähigkeit) gewährt, die bereits staatlich geschiedene Erstehe wäre kirchlich gelöst.

Zum Autor:

Bruno Pimetshofer ist 1929 in Linz geboren, studierte Rechtswissenschaften, Philosophie und Theologie. Er trat 1948 in die Kongregation der Redemptoristen ein. 1982 wurde Primetshofer Ordinarius für Kirchenrecht an der Katholisch-theologischen Fakultät der Uni Wien. 1997 emeritierte er als Ordinarius für Kirchenrecht.