Wie werden Bischofsstühle besetzt?

10.11.2010, Matthäus Kaiser

Em. Univ. Prof. Dr. Matthäus Kaiser, Professor für Kirchenrecht an der Universität Regensburg, hielt den Vortrag am 11. April 2002 bei einer Veranstaltung in Mamming. Er stellte anschließend diesen Text der KirchenVolksbewegung "Wir sind Kirche" Regensburg zur Veröffentlichung auf deren Homepage zur Verfügung.

"Wir sind Kirche" Regensburg hatte seinerzeit zur Besetzung des Regensburger Bischofsstuhls eine Aktion gestartet, bei der die Diözesanangehörigen Vorschläge für Bischofskandidaten einreichen konnten. Diese wurden auf der Homepage bekannt gegeben. Der Diözesadministrator Weihbischof Guggenberger und das Domkapitel wurden aufgefordert diese Vorschläge bei der Einreichung einer Kandidatenliste nach Rom mit zu berücksichtigen.

Das allgemeine kirchliche Recht bestimmt: Ein Diözesanbischof, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, seinen Amtsverzicht dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird (c. 401 § 1). Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten (c. 401 § 2).

Unser Bischof Manfred Müller hat am 15. November 2001 sein 75. Lebensjahr vollendet und darum dem Papst seinen Amtsverzicht angeboten. Der Papst hat den Amtsverzicht zum 15. Januar 2002 angenommen. Damit ist der Regensburger Bischofsstuhl frei und muss neu besetzt werden.

Nach allgemeinem kirchlichen Recht gilt: Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten (c. 377 § 1). Damit ist schon gesagt, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie Bischofsstühle besetzt werden. Im Lauf der Geschichte hat es mehrere Modelle dafür gegeben. Dabei ist die Entwicklung keineswegs geradlinig verlaufen. Seit Jahren wird an der gegenwärtigen Praxis der Besetzung der Bischofsstühle Kritik geübt und werden Vorschläge für eine Änderung der bestehenden Praxis gemacht.

Ich werde daher das mir gestellte Thema in drei Teile gliedern:

I. Wie wurden Bischofsstühle im Lauf der Geschichte besetzt?
II. Wie ist die gegenwärtige Rechtslage?
III. Wie könnten und sollten in Zukunft Bischofsstühle besetzt werden?

I. Wie wurden Bischofsstühle im Lauf der Geschichte besetzt?
Es kann hier auch nicht annähernd um eine erschöpfende Darstellung der vielfältigen geschichtlichen Entwicklung gehen. Es mag genügen, die verschiedenen Modelle in mehr systematischer Weise vorzustellen.

1. Die Wahl des Bischofs
Von Wahlen im Bereich der Kirche ist bereits in der Apostelgeschichte zu lesen: Die Jüngergemeinde wählt zwei Männer für die Ergänzung des Zwölferkreises durch Losentscheid nach dem Ausscheiden des Judas (Apg 1,15-26). Auf Veranlassung der Zwölf werden von der Jüngergemeinde "sieben Männer" für den Tischdienst gewählt, denen die Apostel die Hände auflegten (Apg 6,1-6). Von einer Bischofswahl aber ist in den Schriften des Neuen Testaments nicht ausdrücklich die Rede. Wohl aber ist schon im NT von Bischöfen die Rede. Solange die Apostel lebten, haben sie Bischöfe als ihre Nachfolger eingesetzt, so z. B. der Apostel Paulus seinen Begleiter auf den Missionsreisen Timotheus als Bischof von Ephesus und seinen Mitarbeiter Titus als Bischof von Kreta.

Eines der ältesten Zeugnisse für die Bischofswahl findet sich zu Beginn des 3. Jahrhunderts in der Kirchenordnung des Hippolyt von Rom (c. 2), die übrigens auch für die Reform der Bischofsweihe nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil maßgebend war. Nach dieser Kirchenordnung wurde der Bischof von dem Presbyterium und dem gesamten Volk der Ortskirche zusammen mit den Nachbarbischöfen gewählt und von den Nachbarbischöfen zum Bischof geweiht.

In dieser Zeit waren die Christengemeinden klein und überschaubar. Das Christentum war zunächst eine Stadtreligion. Jede Stadt hatte ihren eigenen Bischof. In dieser Situation, da jeder jeden kannte, war die Wahl des Bischofs durch die gesamte Gemeinde leicht möglich. Als die Gemeinden größer wurden, gestaltete sich die Wahl des Bischofs durch die ganze Gemeinde immer schwieriger. Trotzdem blieb die Wahl durch die ganze Gemeinde im Osten bis ins 5. Jahrhundert, im Westen bis ins 6. Jahrhundert unangefochten erhalten. Papst Coelestin I. (422-432) und Papst Leo der Große (440-461) erklärten, dass niemand gegen den Willen der Gemeinde zum Bischof bestellt werden darf und dass von allen gewählt werden muss, wer allen vorzustehen hat.

Wenn allerdings in der Kirche der Frühzeit von "Wahl" die Rede ist, bedeutet das nicht unbedingt immer dasselbe, was wir heute unter "Wahl" verstehen. Die Beteiligung des Volkes an der Bischofswahl im Zusammenwirken mit den Nachbarbischöfen konnte z. B. darin bestehen, dass die Gemeinde den Kandidaten vorschlug, den die Nachbarbischöfe bestätigten und ordinierten, oder dass die Gemeinde dem Vorschlag der Nachbarbischöfe zustimmte. Der Einfluss der Nachbarbischöfe auf die Gemeinde verstärkte sich also zusehends.

Als im 6. Jahrhundert der Einfluss außerkirchlicher Kräfte auf die Besetzung von Bischofsstühlen wirksam wurde, wachten Päpste, wie z. B. Gregor der Große (590-604) und verschiedene teilkirchliche Synoden über die Freiheit der kanonischen Bischofswahl durch Klerus und Volk, hatten damit jedoch wenig Erfolg. Noch das 1. Laterankonzil von 1123 bestätigte, dass niemand zum Bischof geweiht werden darf, der nicht kanonisch, d.h. durch Klerus und Volk gewählt ist.

Schon seit dem frühen Mittelalter entwickelte sich zunehmend ein bestimmender Einfluss von weltlichen Gewalten auf die Bischofswahlen. Vielfach wurden Bischöfe sogar von Königen ernannt, vor allem seit die Bischöfe gegen Ende des 10. Jahrhunderts als Reichsfürsten zu tragenden Stützen der Reichsgewalt geworden waren. Der König übertrug dem Bischof durch Investitur mit Stab und Ring die weltlichen Güter und Rechte und damit zugleich auch das geistliche Bischofsamt. Die Päpste versuchten, den Einfluss des Königs auszuschalten und betonten das Wahlrecht durch Klerus und Volk. Die Spannung verschärfte sich, als Papst Gregor VII. über König Heinrich IV. den Kirchenbann verhängte.

Schließlich wurde der Investiturstreit durch das Wormser Konkordat von 1122 beendet. Der Kompromiss sah vor: Der Kaiser verzichtet auf die Investitur der Bischöfe mit Ring und Stab und sichert freie kanonische Wahl zu. Der Papst gestand dem Kaiser zu, beim Wahlakt anwesend zu sein und strittige Wahlen zu entscheiden.

Der Investiturstreit, der durch das Wormser Konkordat von 1122 beendet wurde, hat das Bischofswahlrecht entscheidend beeinflusst. Die Besetzung der Bischofsstühle durch weltliche Herrscher ist als "Laien"-Investitur bekämpft worden. Damit ist in der Folgezeit allgemein die Beteiligung von Laien auch an der Bischofswahl zurückgedrängt worden. Selbst der Kreis der Kleriker, die den Bischof zu wählen hatten, wurde mehr und mehr eingeschränkt. Dem begrenzten Wahlgremium wurde dann allerdings ein echtes Wahlrecht zuerkannt. Auf dem 2. Laterankonzil von 1139 ist von einer Beteiligung von Laien an der Wahl des Bischofs nicht mehr die Rede. Papst Innozenz III. hat im Jahre 1200 bestimmt, dass der Bischof in der Regel vom Domkapitel zu wählen ist.

Nachdem im 14. Jahrhundert die Besetzung der Bischofsstühle zum päpstlichen Vorbehaltsrecht erklärt worden war, wurde einzelnen Domkapiteln das Bischofswahlrecht, soweit es ihnen überhaupt erhalten blieb, als päpstliches Privileg zugestanden. Im Wiener Konkordat von 1448 wurde für die Besetzung der deutschen Reichsbistümer vereinbart, dass die Domkapitel das Recht haben, den Bischof zu wählen, die Wahl jedoch der Bestätigung durch den Papst bedarf. Selbst dieses Wahlrecht ist einzelnen Domkapiteln im Lauf der Zeit verloren gegangen, weil katholische Fürsten sich das Recht, die Bischofsstühle zu besetzen, zu verschaffen wussten.

Das Recht der Bischofswahl ist also immer weiter eingeschränkt worden. Zuerst wurde der Bischof von Klerus und Volk der gesamten Ortskirche gewählt. Allmählich wurden die Laien vom Bischofswahlrecht ausgeschlossen und der Kreis der Kleriker immer weiter eingeschränkt, bis schließlich das Wahlrecht nur noch einzelnen Domkapiteln verblieb, denen es als päpstliches Privileg, also nicht mehr als ureigenes Recht zugestanden wurde.

2. Einfluss weltlicher Kräfte auf die Besetzung von Bischofsstühlen
Vom Einfluss weltlicher Kräfte auf die Besetzung von Bischofsstühlen soll hier nur in soweit die Rede sein, als dadurch das Bischofswahlrecht zurückgedrängt wurde. Die römischen Kaiser, die sich als Schützer und Hüter der Kirche verstanden, übten auch maßgeblichen Einfluss auf die Besetzung von Bischofsstühlen aus.

In Frankreich versuchten im 6. Jahrhundert mehrere Synoden vergeblich, die Wahl des Bischofs vom Einfluss weltlicher Macht frei zu halten. Nachdem die Bischöfe im 10. Jahrhundert zu Reichsfürsten geworden waren, wurde ihnen das Bischofsamt mehr und mehr vom König übertragen. Die Reformbewegung des 11. Jahrhunderts unter Papst Gregor VII. (1072-1085) hat eine Wende eingeleitet. Der Kampf des Papstes gegen die Investitur der Bischöfe durch den König als Laieninvestitur hatte auf längere Zeit zur Folge, dass auch die Beteiligung von Laien an der Wahl des Bischofs zurückgedrängt wurde.

Im 15. Jahrhundert setzte eine neue Entwicklung des Einflusses weltlicher Herrscher auf die Besetzung von Bischofsstühlen ein. Nachdem die Bestellung der Bischöfe zum päpstlichen Vorbehaltsrecht erklärt worden war und selbst das Wahlrecht der Domkapitel nur noch als päpstliches Privileg zugestanden wurde, haben die Päpste auch einzelnen katholischen Fürsten das Nominationsrecht zugestanden, d. h. das Recht, für die Besetzung von Bischofsstühlen verbindlich die Person zu bestimmen, der vom Papst das Bischofsamt zu übertragen war. Dadurch haben auch einzelne Domkapitel, denen der Papst das Bischofswahlrecht als Privileg gewährt hatte, dieses wieder verloren. Das Nominationsrecht wurde von den Päpsten nur katholischen Fürsten verliehen. Protestantischen Herrschern in Deutschland wurde dagegen nur ein negatives Ausschließungsrecht in der Weise eingeräumt, dass sie aus der vom Domkapitel für die Bischofswahl erstellten Kandidatenliste Namen von Kandidaten, die ihnen weniger genehm waren, streichen konnten.

Durch den Einfluss weltlicher Kräfte auf die Besetzung von Bischofsstühlen wurde sowohl die Beteiligung von Laien an der Bischofswahl ausgeschlossen als auch das Wahlrecht der Domkapitel eingeschränkt, soweit es nicht völlig beseitigt wurde.

Seite dem 2. Vatikanischen Konzil werden weltlichen Autoritäten keine Rechte und Privilegien in Bezug auf die Wahl, Nomination, Präsentation oder Designation von Bischöfen eingeräumt (vgl. 377 § 5). Der König von Spanien hat daraufhin freiwillig auf das Nominationsrecht verzichtet.

3. Ernennung des Bischofs durch den Papst
Die Einflussnahme des Papstes auf die Besetzung von Bischofsstühlen steht in der zeitlichen Reihenfolge erst an dritter Stelle nach der Wahl des Bischofs durch Kleriker und Laien und nach der Einmischung weltlicher Kräfte in die Besetzung von Bischofsstühlen. Seit dem 9. Jahrhundert griffen Päpste in Einzelfällen in die Besetzung von Bischofsstühlen ein, z. B. zur Entscheidung einer strittigen Bischofswahl, zumal wenn sie ausdrücklich darum angegangen wurden. Die Reformbewegung im 11. Jahrhundert unter Papst Gregor VII. (1072-1085) war bestrebt, dem Papst ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung von Bischofsstühlen zu verschaffen. Die Fastensynode von 1080 hat für den Papst das Recht gefordert, die Bischofswahl zu bestätigen, was bisher dem Metropoliten zustand. Seit dem 12. Jahrhundert stellten Päpste auch Empfehlungsschreiben für die Wahl bestimmter Personen zum Bischof aus. Erst Papst Innozenz III. (1198-1216) forderte unter Berufung auf die Fülle der päpstlichen Gewalt ein allgemeines Recht des Papstes, die Bischofsstühle zu besetzen. Die nachfolgenden Päpste versuchten gegen heftige Widerstände diesen Grundsatz auch praktisch durchzusetzen. Dabei spielten im 14. Jahrhundert in zunehmendem Maße auch finanzpolitische Erwägungen eine Rolle; denn die Mitwirkung des Papstes bei der Besetzung von Bischofsstühlen erschloss der päpstlichen Kurie eine sehr erwünschte neue Einnahmequelle in Form von Gebühren und Abgaben. Papst Urban V. hat am 4. August 1363 die Besetzung aller Bischofsstühle zum Vorbehaltsrecht des Papstes erklärt. Diese Bestimmung ist Bestandteil des allgemeinen kirchlichen Rechts geworden.

II. Besetzung der Bischofsstühle nach geltendem Recht

1. Allgemeines kirchliches Recht
Das allgemeine kirchliche Recht gilt in den Ländern, in denen nicht durch Konkordat Sonderrecht vereinbart ist. Das neue kirchliche Gesetzbuch von 1983 bezeichnet die Bischofswahl nicht mehr wie das Gesetzbuch von 1917 als Ausnahme von der Regel, sondern stellt sie der Ernennung des Bischofs durch den Papst gleich. Die Übertragung des Bischofsamts erfolgt in jedem Fall durch den Papst: Entweder durch Ernennung des Bischofs oder durch Besttätigung der Wahl. Die Kandidatenvorschläge, welche die Bischöfe oder die Bischofskonferenzen dem Heiligen Stuhl vorzulegen haben (c. 377 § 2), sind für den Papst unverbindliche Empfehlungen. Bei der Auswahl kommt dem Apostolischen Nuntius eine Schlüsselstellung zu, der gewöhnlich von Bischöfen, Priestern und Laien Erkundigungen einholt.

2. Deutsches Konkordatsrecht
In Deutschland gelten für die Besetzung der Bischofsstühle das Bayerische Konkordat von 1924, das Preußische Konkordat von 1929, das Badische Konkordat von 1932 und das Reichskonkordat von 1933. Nach der Wiedervereinigung haben die neuen Bundesländer eigene Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl geschlossen, die sich am Preußischen Konkordat von 1929 orientierten.

a) Ernennung des Bischofs durch den Papst
Nach dem Bayerischen Konkordat hat jeder Bischof und jedes Domkapitel der bayerischen Diözesen alle drei Jahre dem Heiligen Stuhl eine Liste von geeigneten Kandidaten für das Bischofsamt vorzulegen. Bei Vakanz eines Bischofsstuhls legt das Domkapitel dieser Diözese nochmals eine eigene Kandidatenliste vor. Aus all diesen Kandidatenlisten wählt der Papst den aus, den er zum Bischof ernennt. Das Bayerische Konkordat ist das einzige Konkordat, in dem sich der Heilige Stuhl an die Kandidatenlisten gebunden hat. Mit dieser Regelung ist der Heilige Stuhl den bayerischen Domkapiteln etwas entgegen gekommen, die sich vergeblich darum bemüht hatten, das Bischofswahlrecht zu erlangen, nachdem mit dem Ende der Monarchie in Bayern das im Konkordat von 1817 dem bayerischen König zugestandene Nominationsrecht zugunsten des päpstlichen Ernennungsrechts erloschen war.

b) Wahl des Bischofs durch das Domkapitel
In den außerbayerischen deutschen Diözesen ist das auch bis dahin bestehende Wahlrecht der Domkapitel im Preußischen Konkordat und im Badischen Konkordat erhalten geblieben. Das Badische Konkordat, das zunächst nur für die Diözese Freiburg galt, ist nach dem Reichskonkordat bezüglich der Besetzung der Bischofsstühle auch auf die Diözesen Rottenburg-Stuttgart, Mainz und Dresden-Meißen ausgedehnt worden.

Beide Konkordate bestimmen, dass die Bischöfe und Domkapitel dem Heiligen Stuhl Listen geeigneter Kandidaten für das Bischofsamt vorlegen. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt wird gefordert, dass der Betreffende (c. 378)

  • sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen;
  • einen guten Ruf hat;
  • wenigstens 35 Jahre alt ist;
  • wenigstens seit 5 Jahren Priester ist;
  • den Doktorgrad oder wenigstens den Grad eines Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.

Das endgültige Urteil über die Eignung des Kandidaten steht dem Apostolischen Stuhl zu. Im Unterschied zum Bayerischen Konkordat ist der Papst aber an diese Listen nicht gebunden. "Unter Würdigung" der eingereichten Listen benennt der Heilige Stuhl dem Domkapitel drei Kandidaten, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Bischof zu wählen hat. Nach dem Badischen Konkordat muss allerdings unter den drei vom Papst dem Domkapitel zur Wahl des Bischofs benannten Kandidaten mindestens ein Angehöriger der betreffenden Diözese sein. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Papst. Durch diese Bestätigung wird dem Gewählten das Bischofsamt übertragen.

c) Einflussmöglichkeit des Staates
Der Staat hat nach dem geltenden Konkordatsrecht weder ein positives Mitwirkungsrecht noch ein negatives Ausschließungsrecht bei der Besetzung der Bischofsstühle. Der staatlichen Regierung wird lediglich vor der Bestellung des Bischofs durch Ernennung oder Bestätigung der Wahl Gelegenheit gegeben, gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten Bedenken politischer Art zu äußern. Ein staatliches Vetorecht ist dadurch nicht begründet. Bevor der Bischof von seiner Diözese Besitz ergreift, muss er vor dem Ministerpräsidenten des Landes einen Treueid leisten. In den Verträgen zwischen dem Heiligen Stuhl und den neuen Bundesländern wird auf die Ablegung dieses Treueides verzichtet.

3. Bischofsweihe und Besitzergreifung
Wenn der zum Bischof Ernannte oder Gewählte die Bischofsweihe noch nicht empfangen hat, muss er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen, und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift. Vor der Besitzergreifung bzw. vor der Bischofsweihe hat er außerdem das Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl zu leisten. Die Besitzergreifung erfolgt dadurch, dass der neue Bischof dem Domkapitel das Apostolische Schreiben vorlegt. Damit tritt der neue Bischof sein Amt als Diözesanbischof an.

III. Optionen für die Besetzung der Bischofsstühle in der Zukunft

1. Kritik an der geltenden Ordnung
Auf dem 2. Vatikanischen Konzil wurde die Art der Besetzung der Bischofsstühle nicht erörtert. Bald nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil setzte Kritik an der geltenden Ordnung und Praxis der Besetzung der Bischofsstühle ein. Eine erste Phase, noch in den 60er Jahren, verlief relativ ruhig. Ein Domkapitel in Holland hat alle Priester, Ordensleute und Laien eingeladen, an der Aufstellung der Kandidatenlisten für die Besetzung eines Bischofsstuhles mitzuwirken. Über 500 Priester der Erzdiözese New York baten den Papst, den Bischof auf breiter Basis wählen zu dürfen. Der Heilige Stuhl ging auf diese Bitte nicht ein. In Speyer hat ein Viertel der aktiven Gemeindepfarrer um ein Mitspracherecht bei der Besetzung des Bischofsstuhls gebeten. Der Heilige Stuhl hat dies unter Hinweis auf das geltende Konkordatsrecht abgelehnt. 1969 erklärten ein paar Kardinäle öffentlich, dass im Zuge der Lehre des Konzils über die Verantwortung eines jeden Christen für die ganze Gemeinschaft der Kirche künftig Kleriker und Laien aktiv an der Besetzung von Bischofsstühlen beteiligt werden sollten.

Eine Verschärfung der Kritik setzte in den 70er Jahren ein, als in Holland Bischöfe ernannt wurden, die nicht auf der Kandidatenliste standen, die das jeweilige Domkapitel nach breiter Befragung erstellt hatte. In den 80er Jahren hat auch die Besetzung von österreichischen Bischofsstühlen zornige Kritik ausgelöst. Den Höhepunkt erreichte die Kritik mit der "Kölner Erklärung" von Theologieprofessoren vom 6. Januar 1989 "Wider die Entmündigung - für eine offene Katholizität".

Gewöhnlich wurde betont, dass die Kritik dem Verfahren der Besetzung von Bischofsstühlen unabhängig von der jeweiligen Person des Bischofs gelte. Aber es fällt doch auf, dass die Polemik sich auf die Bestellung bestimmter Personen zu Bischöfen konzentrierte. Auch wenn das Domkapitel den Bischof zu wählen hat, kann es nur einen aus drei vom Heiligen Stuhl benannten Kandidaten wählen.

Unabhängig von aller Kritik ergibt sich die Frage, ob sich nicht aus dem Verständnis der Kirche und des Bischofsamtes in der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil andere Optionen für die Besetzung der Bischofsstühle in der Zukunft ergeben. Diese Argumentation ist gewichtiger als der bloße Hinweis darauf, dass es im Lauf der Geschichte auch andere Möglichkeiten gegeben hat.

2. Optionen für die Besetzung der Bischofsstühle in der Zukunft

a) Gründe und Maßstäbe für eine Neuordnung
Mitverantwortung aller Glieder der Kirche für die Aufgaben der Kirche ist ausdrückliche Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils: Durch die Taufe werden alle Christus eingegliedert, zum Volk Gottes gemacht und des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig. Unter allen Getauften besteht daher eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.

Modell für alles kirchliche Handeln ist das Zusammenwirken von Klerikern und Laien bei der Feier der Eucharistie, der Quelle und dem Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens. Wie aber bei der Feier der Eucharistie nicht alle Gläubigen in gleicher Weise mitwirken, müssen sie auch an der Besetzung der Bischofsstühle nicht alle in gleicher Weise beteiligt sein. Aber der Mitverantwortung aller Glieder der Kirche entspricht auch eine Mitwirkung aller an der Besetzung der Bischofsstühle.

Weiterhin lehrt das Konzil, dass die Kirche als das neue Gottesvolk in und aus Teilkirchen besteht. Die Gesamtkirche ist wirklich Kirche, der der Papst als Bischof der Gesamtkirche vorsteht. Aber auch die einzelnen Diözesen sind wirklich Kirchen, denen je ein Bischof vorsteht. Daraus ergibt sich die weitere Lehre des Konzils, dass die Bischöfe eine je eigene Stellung in ihrer Teilkirche und in der Gesamtkirche haben. In ihren Teilkirchen üben sie als einzelne ihr Hirtenamt aus. Als Mitglieder des Bischofskollegiums sind auch die einzelnen Bischöfe zur Mitsorge für die Gesamtkirche verpflichtet.

Aus der Doppelstellung des Diözesanbischofs in seiner Teilkirche und in der Gesamtkirche ergibt sich, dass es sinnvoll ist, wenn bei der Besetzung der Bischofsstühle Teilkirche und Gesamtkirche zusammenwirken.

b) Mögliche Gestalt einer wünschenswerten Neuordnung
Aus dem bisher Gesagten ist klar geworden, dass eine Neuordnung der Besetzung der Bischofsstühle zu wünschen ist. Es gibt sicher mehrere Modelle für eine Änderung des geltenden Rechts. Kardinal Wetter, der Erzbischof von München, hat auf der Bischofssynode im Herbst 2001 vorgeschlagen, den Diözesanbischof von den Bischöfen der Kirchenprovinz wählen zu lassen. Die von mir aufgezeigten Gründe und Maßstäbe für eine Neuordnung legen ein weitergehendes Modell nahe.

Aus der Mitverantwortung aller Glieder der Kirche für die Aufgaben der Kirche ergibt sich, dass das gesamte Volk Gottes einer Teilkirche an der Besetzung des Bischofsstuhls dieser Teilkirche beteiligt werden soll. Für eine solche Beteiligung gibt es mehrere Möglichkeiten. Bei der Größe unserer Diözesen dürfte es sich nicht empfehlen, den Bischof von allen wählen zu lassen. Denkbar wäre ein mehrstufiges Verfahren. Ein erster Schritt könnte die Erstellung einer Kandidatenliste sein. Wenn die Kandidatenliste für die Wahl verbindlich sein soll, ist damit bereits eine wichtige Entscheidung getroffen. Darum soll der Kreis derer, die an der Erstellung der Kandidatenlisten beteiligt sind, grundsätzlich alle einschließen, die an der Wahl des Bischofs ein berechtigtes Interesse haben. Dazu gehören neben der betroffenen Teilkirche auch das Bischofskollegium und der Papst als Bischof der Gesamtkirche. Das Schwergewicht sollte jedoch auf der Ortskirche liegen. In einem breiten Anhörungsverfahren könnte eine vorläufige Kandidatenliste erstellt werden. Unter Würdigung dieser vorläufigen Liste könnte von den auf Diözesanebene bestehenden Räten in einer gemeinsamen Sitzung eine Liste mit wenigen Kandidaten erstellt werden. In einem weiteren Schritt können die Bischöfe der betroffenen Kirchenprovinz als Repräsentanten des Bischofskollegiums die Möglichkeit erhalten, aus der Kandidatenliste der Ortskirche den Namen eines Kandidaten zu streichen und/oder einen weiteren Kandidaten hinzuzufügen. Dieselbe Möglichkeit soll der Apostolische Nuntius als Vertreter des Papstes erhalten. Aus der endgültigen Kandidatenliste soll der Bischof gewählt werden.

Wahlgremien können unterschiedlich zusammengesetzt sein (Wahl des Bundestags, des Bundeskanzlers, des Bundespräsidenten). Bei der heutigen Größe der Diözesen ist nicht zu empfehlen, den Bischof von der Gesamtheit des Volkes der Teilkirche wählen zu lassen. Andererseits ist das Domkapitel allein nicht Repräsentant für die Teilkirche. Zu denken wäre an ein Wahlgremium, das sich zusammensetzt aus Vertretern des Domkapitels, vom Priesterrat gewählten Klerikern und vom Diözesanrat gewählten Laien. Das Wahlgremium soll den Bischof in einer Wahlversammlung wählen. Die Wahl soll der Bestätigung durch den Papst als Bischof der Gesamtkirche bedürfen. Die Wahl ist zu bestätigen, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Gewählte die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen erfüllt.

Wenn der Gewählte die Bischofsweihe noch nicht empfangen hat, soll er vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz zum Bischof geweiht werden, bevor er von seinem Amt Besitz ergreift.

c) Dauer des Besetzungsverfahrens
Wenn die Besetzung eines Bischofsstuhls in mehreren Schritten erfolgt, wird dies eine gewisse Zeit dauern. Gegenwärtig dauert es in Deutschland gewöhnlich mindestens neun Monate, bis ein Bischofsstuhl wieder besetzt ist. Eine längere Dauer wird sich nicht vermeiden lassen, wenn ein Bischof stirbt. In den meisten Fällen ist aber heute ein Bischofsstuhl neu zu besetzen, wenn ein Bischof auf sein Amt verzichtet hat und der Papst den Verzicht angenommen hat. Nach geltendem Recht soll ein Bischof nach Vollendung des 75. Lebensjahres den Verzicht erklären. Dieser Zeitpunkt steht seit 75 Jahren fest. Es hindert nichts, den Verzicht zur Vollendung des 75. Lebensjahres schon ein Jahr früher zu erklären. Dann könnte mit dem Zeitpunkt der Annahme des Verzichts das Verfahren zur Wiederbesetzung des Bischofsstuhles begonnen werden.

Schlussbemerkung
Die Verwirklichung des hier vorgestellten Modells für die Besetzung der Bischofsstühle setzt eine Änderung sowohl des allgemeinen kirchlichen Rechts wie auch des deutschen Konkordatsrechts voraus. Dass Rechtsordnungen geändert werden, ist nichts Ungewöhnliches, ja ist ein Zeichen von Leben. Jede Rechtsordnung hat sich ständig den sich ändernden Erfordernissen des Lebens anzupassen. Das Bayerische Konkordat von 1924 ist inzwischen mehrmals geändert worden. Es steht nichts im Weg, im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern nicht nur das Bayerische, sondern auch die übrigen Konkordate zu ändern, soweit sie die Besetzung der Bischofsstühle betreffen.

Solange freilich eine Rechtsänderung nicht erfolgt ist, ist das geltende Recht zu beachten. Das gilt auch für die anstehende Besetzung des Bischofsstuhles von Regensburg.

Das Bayerische Konkordat von 1924 bestimmt in Art. 14 § 1: "Bei Erledigung eines bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Heiligen Stuhl unmittelbar eine Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind."

Die Verpflichtung, eine Kandidatenliste vorzulegen, gilt nur für das Domkapitel. Zur Zeit des Konkordatsabschlusses im Jahre 1924 hat es außer dem Domkapitel keine andren Beratungsgremien des Bischofs gegeben. Darum war damals auch nicht zu erwarten, dass andere Gremien an der Aufstellung der Kandidatenliste zu beteiligen sind. Inzwischen aber hat sich die allgemeine Rechtslage insofern geändert, als im CIC/1983 in c. 212 § 3 bestimmt ist: "Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben die Gläubigen das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Beurteilung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen."

Das Domkapitel ist zwar nicht verpflichtet, in Bezug auf die Aufstellung der Kandidatenliste jemand zu fragen. Aber es ist ihm auch nicht verwehrt, dies zu tun. Ebenso kann auch jeder Gläubige dem Domkapitel ungefragt Kandidatenvorschläge vorlegen. Das Domkapitel ist nicht verpflichtet, sich solche Kandidatenvorschläge zu eigen zu machen, aber es ist ihm auch nicht verboten.

Die Rechtsauffassung des Herrn Nuntius, die sich der Diözesanadministrator zu eigen gemacht hat, "dass es dem Domkapitel nicht möglich ist, von außen Vorschläge von Kandidaten für die Vorschlagsliste zu erbitten oder anzunehmen", ist daher nicht zutreffend.

Inzwischen aber dürfte für dieses Mal der Zug abgefahren sein; denn das Domkapitel hat sicherlich die Kandidatenliste längst vorgelegt.

Aber in nächster Zeit sind auch noch andere Bischofsstühle in Bayern zu besetzen und auch der Bischofsstuhl von Regensburg wird irgendwann wieder frei werden. Es lohnt sich also, sich weiterhin um eine Rechtsänderung zu bemühen.