Rechtskultur ade?

 

25.08.2009, Univ.-Prof.in Dr. Sabine Demel

Die Apostolische Signatur und ihre Erläuterungen zur Unfähigkeit der Mitgliedschaft in kirchlichen Räten

Der Artikel ist der Zeitschrift ORIENTIERUNG 73 (2009) entnommen. Die Autorin ist Inhaberin des Lehrstuhls für Kirchenrecht an der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Regensburg.

Im Bistum Regensburg als Kirchenrechtlerin zu forschen und lehren, ist seit einigen Jahren eine besondere Herausforderung. Kirchenrechtliche Fragen haben hier Hochkonjunktur! Ihre Quelle sind nicht akademische Gedankenübungen, sondern – meist leidvolle – praktische Erfahrungen. Das jüngste Beispiel ist eine Entscheidung der Apostolischen Signatur vom März diesen Jahres, die kürzlich auf der Homepage des Bistums Regensburg in deutscher Übersetzung publik gemacht worden ist und für einige Aufregung unter den Laien der katholischen Kirche sorgt. Das sog. «abschließende Dekret» der Apostolischen Signatur trägt die Überschrift: «Regensburger Rechtssache: Erklärung der Unfähigkeit zum passiven Wahlrecht (Herr Wallner – Kleruskongregation)». Darin wird ausgeführt, dass «eine enge Verbindung mit Anführern dieser Vereinigung [sc. „Wir sind Kirche“] bei deren öffentlichen Protesten gegen die rechtmäßigen Disziplinarverfügungen der Bischöfe oder des Heiligen Stuhles sowie gegen das Lehramt der Kirche bezüglich der Dinge, die sich auf Lehre und Sitten beziehen, Gläubige unfähig [macht] für die Mitgliedschaft in kirchlichen Räten, die nach Maßgabe des Rechts in Teilkirchen eingerichtet sind, bis jene Gläubigen zumindest erklären, dass sie Abstand nehmen von den Grundlagen und Vorhaben jener Vereinigung» (Nr.6).

Worum geht es hier? Dieses «abschließende Dekret» ist die letzte Stufe des sog. hierarchischen Rekurses (d.h. rechtliche Beschwerde) eines Gläubigen aus dem Bistum Regensburg gegen eine konkrete Verwaltungsmaßnahme der Regensburger Bistumsleitung. Ausgangspunkt ist ein Dekret des Generalvikars von Regensburg, in dem er Fritz Wallner das passive Wahlrecht für die Kirchenverwaltung Schierling entzieht. Als maßgebliche Begründung dieser Verwaltungsmaßnahme wird die «äußerst heftige Opposition» von Fritz Wallner gegen die vom Bischof in Regensburg durchgeführte Rätereform geltend gemacht, wie die Apostolische Signatur referiert (Nr.1). Als Rechtsgrundlage dafür wird Art.9 Abs.l Nr.3 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz)Diözesen (GStVS) von 2006 herangezogen, wonach u.a. nicht wählbar ist; wer sich «in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche» befindet.

Dem Verfahren des hierarchischen Rekurses entsprechend, hatte Fritz Wallner zunächst beim Bischof von Regensburg die Rücknahme des Dekrets beantragt; mit dem der Regensburger Generalvikar ihm das besagte passive Wahlrecht entzogen hat. Da der Bischof diesem Antrag nicht entsprochen hatte, wurde von Fritz Wallner an den «Oberen» des Bischofs von Regensburg rekurriert, den in diesem Fall die Kleruskongregation bildet. Nachdem auch diese seine Beschwerde abschlägig entschied, leitete Fritz Wallner seine Beschwerde an die Apostolische Signatur weiter, das höchste Verwaltungsgericht der katholischen Kirche, die ebenfalls und damit endgültig die eingelegte Beschwerde abgelehnt hat und in diesem «abschließenden Dekret» ihren Beschluß der Ablehnung darlegt.

Kirchenrechtliche Schlußfolgerungen

Aus kirchenrechtlicher Sicht sind vor allem sieben Schlußfolgerungen aus dem Inhalt dieses Dekrets zu ziehen:

Erstens: Das Urteil der Apostolischen Signatur ist verbindlich: die Entscheidung der Kleruskongregation und damit zugleich die Entscheidung des Bischofs von Regensburg (Entzug des passiven Wahlrechts von Fritz Wallner) muß nicht abgeändert werden.

Zweitens: Die Apostolische Signatur hatte darüber zu entscheiden, ob der Bischof bzw. die Kleruskongregation bei der besagten Verwaltungsmaßnahme im Vorgehen (in procedendo) und/oder in der Sache (in decernendo) ein kirchliches Gesetz verletzt hat (vgl. dazu Pastor Bonus Art.123). Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beides nicht der Fall ist. Für die«Sachfrage» ist diese Beurteilung nur schwer nachzuvollziehen. Denn die Urteilsbegründung bietet keinen rechtserheblichen Nachweis, wodurch sich Fritz Wallner «in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche» befindet, so daß ihm das passive Wahlrecht gemäß Art.9 Abs.l Nr.3 der für die Kirchenverwaltung maßgeblichen Satzung zu entziehen ist. Statt einer konzisen Beweisführung werden von der apostolischen Signatur nur Pauschalaussagen getroffen, statt substantiierte Beweise sachlicher und tatsächlicher Art zu erbringen, werden von ihr allgemeine Behauptungen ohne jeglichen Nachweis aufgestellt. So wird Fritz Wallner eine «äußerst heftige Opposition» gegen die bischöfliche Neuordnung der Räte vorgeworfen (Nr.l) und festgestellt, daß «die Art und Weise, wie die Opposition des Herrn Wallner gegen den Hwst. Herrn Bischof von Regensburg in die Tat umgesetzt wurde, in keiner Weise als rechtmäßige Ausübung des Rechts auf Verteidigung gewertet werden kann, da sie doch Streit und Hass der Gläubigen gegen eben diesen Bischof hervorrief und seine Person herabsetzte» (Nr.4). Doch im ganzen Urteil findet sich kein einziges konkretes Beispiel, wie diese rechtmäßige» und für die kirchliche Gemeinschaft «schädliche» Opposition zum Ausdruck gekommen ist. Inwiefern bzw. mit welchem Verhalten hat Fritz Wallner unrechtmäßig gehandelt? Wie hat er die Vorschrift des c.212 §3 in Verbindung mit §1 überschritten? Mit welchem Verhalten hat Fritz Wallner gegen den kirchlichen Anspruch eines festen Glaubens, der guten Sitten und der Klugheit (vgl. c.512 §3) verstoßen? Hierüber schweigt sich das Urteil aus und entspricht daher nicht den (kirchen)rechtlichen Ansprüchen einer Beweisführung.

Drittens: Das Ergebnis der Apostolischen Signatur in der Beurteilung der betreffenden Einzelfallentscheidung ist verbindlich, nicht aber jede Einzelaussage des Urteils. Im Gegenteil: weil auch (kirchliche) Gerichte und deren Urteile nicht unfehlbar sind, ergibt sich die (rechtliche) Verbindlichkeit der Einzelaussagen aus der Kraft ihrer rechtlichen Argumentation bzw. aus dem Maß, wie weit ihre Ausführungen rechtlich zutreffend sind.

Viertens: In einer Einzelaussage wird die Unfähigkeit eines Gläubigen für die Mitgliedschaft in kirchlichen Räten thematisiert. Hier wird nicht ausgeführt, daß eine Verbindung mit «Wir sind Kirche» bzw. mit den Anführern dieser Vereinigung bereits ausreiche, eine(n) Gläubigen für unfähig zur Mitgliedschaft in einem kirchlichen Rat zu erklären, wie es in vielen Pressemeldungen behauptet wird. Vielmehr knüpft die Apostolische Signatur diese Verbindung an einige grundlegende Bedingungen: Erstens muß es sich um eine «enge Verbindung» handeln. Zweitens muß diese enge Verbindung in bestimmten Situationen gegeben sein, nämlich «bei öffentlichen Protesten» von «Wir sind Kirche». Drittens sind nicht alle möglichen öffentlichen Proteste von «Wir sind Kirche» relevant, sondern nur öffentliche Proteste «gegen Disziplinarverfügungen der Bischöfe oder des Heiligen Stuhles sowie gegen das Lehramt bezüglich der Dinge, die sich auf Lehre und Sitten beziehen», wobei viertens speziell bei den Disziplinarverfügungen hervorgehoben wird, dass es sich um öffentliche Proteste gegen «rechtmäßige Disziplinarverfügungen» handeln muß.

Fünftens: Wie schon bei den Vorwürfen gegen Fritz Wallner, so erweisen sich auch die Ausführungen der Apostolischen Signatur bei den Anschuldigungen gegen «Wir sind Kirche» in großen Zügen als (kirchen)rechtlich unzulänglich, ja für ein (kirchen)rechtliches Dokument sogar erschreckend unpräzise. Es wird zwar die Behauptung aufgestellt, daß die Forderungen von «Wir sind Kirche» «zum Teil der kirchlichen Lehre widersprechen und in offenem Gegensatz zur kirchlichen Ordnung stehen» (Nr.6), doch Beweise, geschweige denn rechtlich relevante Beweise werden nicht erbracht. So bleibt offen, welche Forderungen von «Wir sind Kirche» hier eigentlich gemeint sind und aufgrund welcher Unterlagen und nach welchen Kriterien die Apostolische Signatur zu dieser Einschätzung von «Wir sind Kirche» gelangt ist. Wo vertritt z.B. «Wir sind Kirche» Positionen, die nicht auch in der theologischen Wissenschaft diskutiert werden? Wo und wie wird von «Wir sind Kirche» das Feld der in Kirche und theologi¬scher Wissenschaft anerkannten Argumentation verlassen? Und wo und wie ist erkennbar, daß es sich bei den Forderungen von «Wir sind Kirche» nicht (mehr) um kritisch-loyale Überlegungen handelt, die den entsprechenden Verbindlichkeitsgrad einer Leh¬re nicht berücksichtigen, sondern um überhebliche Besserwisserei mit dem Anspruch eines Parallellehramtes?

Wer solche Urteile verfaßt, in denen einer bestimmten Personengruppe neue Handlungsspielräume eröffnet werden, ohne zugleich präzise Richtlinien dafür aufzustellen, öffnet dem Mißbrauch Tür und Tor und kommt somit einer Einladung zur Rechtsbeugung sehr nahe. Zu der formalen Autorität, die der Apostolischen Signatur zukommt, steht ein solches Niveau der inhaltlichen Autorität in diesem Dekret in eklatanter Spannung. Dem Gedanken an eine Rechtskultur in der Kirche ist diese Diskrepanz alles andere als dienlich.

Sechstens: Auch nach diesem «abschließenden Dekret» der Apos¬tolischen Signatur gilt weiterhin für jede(n) Gläubigen - ob von «Wir sind Kirche» oder nicht – das Recht und die Pflicht des c.212 §3 CIC, in dem, das Wohl der Kirche betrifft, seine Meinung den geistlichen Hirten und den anderen Gläubigen in der Kirche kundzutun, ohne ihm/ihr deshalb gleich ein Abweichen vom Glauben und von der Einheit der Kirche vorwerfen zu können, sofern der/die Gläubige bei seiner/ihrer öffentlichen Meinungsäußerung die drei Aspekte berücksichtigt:

erstens Verbindlichkeitsgrad der Lehre,
zweitens Respekt vor der Lehrautorität der Kirche und
drittens geistlichen Nutzen für die kirchliche Gemeinschaft.

Wer darum bemüht ist, der und die wird kaum gegen den Glauben oder die Einheit der Kirche verstoßen oder gar Haß und Verachtung gegen die Kirche hervorrufen. Deshalb sollte man es ihm/lihr auch nicht leichtfertig vorwerfen, will man nicht die Rechtsordnung und Rechtskultur der Kirche konterkarieren, die der Freiheit im christlichen Geist zu dienen, nicht entgegenzuarbeiten hat.

Siebtens: Es bleibt zu hoffen, daß die Bischöfe sich des biblischen Auftrags bewußt bleiben: Wir wollen nicht Herren Glauben sein, sondern wir sind Helfer zu eurer Freude» (2 Kor 1,24). Und zu wünschen bleibt; dass sie ihrer Rechtspflicht nachkommen, «die Sendung anzuerkennen und zu fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben» (c.275 §2 CIC). Die Umsetzung dieser Hoffnung und dieses Wunsches sind aber rechtlich in keiner Weise einklagbar – zumindest für eine Kirchenrechtlerin, deren Aufgabe es ist, für die legitimen Freiheitsräume in der Kirche und deren strukturelle Absicherung einzutreten, ist das ein äußerst unbefriedigender Zustand, für dessen Überwindung sie mit ihren Kräften auch in Zukunft eintreten.

Sabine Demel, Regensburg