Der Kirchenbeitrag, der Staat und die Religionsfreiheit

20.11.2012, Heribert Franz Köck

„Kirchenfinanzen“ als prinzipielles Problem

Braucht die Kirche Geld? Jene, die das verneinen, berufen sich gerne auf das Lukas-Evangelium, Anfang des 9. Kapitels: „Und er sandte [die Zwölf] aus mit dem Auftrag, das Reich Gottes zu verkünden und zu heilen. Er sagte zu ihnen: Nehmt nichts mit auf den Weg, keinen Wanderstab und keine Vorratstasche, kein Brot, kein Geld und kein zweites Hemd. Bleibt in dem Haus, in dem ihr einkehrt, bis ihr den Ort wieder verlasst. Wenn euch aber die Leute in einer Stadt nicht aufnehmen wollen, dann geht weg und schüttelt den Staub von euren Füßen, zum Zeugnis gegen sie.“ 1) Und noch einmal am Beginn des 10., Kapitels: „Danach suchte der Herr zweiundsiebzig andere aus. […] Er sagte zu ihnen: […] Nehmt keinen Geldbeutel mit, keine Vorratstasche und keine Schuhe!“ 2)

Diese ostentative Bedürfnislosigkeit war aber eher als ein paränetisches Zeichen gedacht, um die Radikalität der Predigt vom Reich Gottes zu unterstreichen und eine Reaktion pro oder contra das Evangelium herauszufordern. 3) Dass die Jünger aufgrund ihrer Predigttätigkeit aber grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt hatten, ergibt sich aus dem von Jesus gleich im Anschluss Gesagten: „[…] esst und trinkt, was man euch anbietet; denn wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen Lohn.“ 4)

A. Die vorösterliche Jüngergemeinde

Jesus und sein Jüngerkreis waren auch sonst nicht ohne Geld unterwegs. Es gab sogar eine eigene Kassa mit einem Kassaführer, wie sich aus der Geschichte von der Salbung in Bethanien ergibt. 5) Aus dieser Kassa wurden offenbar nicht nur der tägliche Lebensbedarf, sondern auch Abgaben (z.B. die Tempelsteuer 6), Almosen und sonstige mit Jesu Tätigkeit in Verbindung stehende Ausgaben 7) bestritten.

B. Die Jerusalemer Urgemeinde

Und schon die Jerusalemer Urgemeinde kam, als die Zahl der zum Glauben an Jesu Gelangten zunahm, nicht mit dem System aus, dass „alle alles gemeinsam hatten“, 8) sondern benötigte finanzielle Mittel, aus denen die Armen unter ihren Mitgliedern unterstützt werden konnten. 9) Für die gerechte Verteilung dieser Mittel musste sogar bald ein eigener Dienst, der Diakonat, eingerichtet werden. 10)

C. Geldtransfer zwischen den Gemeinden

Diese Sorge um die Bedürftigen galt nicht nur innerhalb der einzelnen Gemeinde, sondern auch zwischen den Gemeinden, von denen die wohlhabenderen die ärmeren unterstützten. Dies galt insbesondere hinsichtlich der Jerusalemer Urgemeinde, die wegen der Anfeindung durch die jüdischen Behörden, aber auch aufgrund des Umstandes, dass sich ihr zu Jesus bekehrte Jerusalem-Pilger aus der ganzen damals bekannten Welt anschlossen, die sicher nicht sofort Arbeit fanden, unter besonders schwierigen Umständen gelebt haben dürfte. 11)

D. Unterhaltsansprüche aufgrund des „Dienstes am Evangelium“

Dass auch jene, die sich dem Dienst am Evangelium widmeten, Anspruch auf Unterhalt hatten, ergibt sich aus den Paulus-Briefen. Paulus verweist darin zwar mehrfach darauf, dass er auch als Apostel für seinen eigenen Lebensunterhalt gearbeitet hat: 12) „Wir haben […] bei niemandem unser Brot umsonst gegessen; wir haben uns gemüht und geplagt, Tag und Nacht haben wir gearbeitet, um keinem von euch zur Last zu fallen.“ 13) Er fügt aber gleich hinzu: „Nicht als hätten wir keinen Anspruch auf Unterhalt; wir wollten euch aber ein Beispiel geben“. 14) Dieses Beispiel war aber nicht als Verhaltensnorm für die Verkünder des Evangeliums gedacht, sondern gegen den Müßiggang im Allgemeinen gerichtet: „[D]amit ihr uns nachahmen könnt. Denn als wir bei euch waren, haben wir euch die Regel eingeprägt: Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen.“ 15)

E. „Kirchenfinanzen“ notwendig zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben

Schon aus dem Neuen Testament lässt sich so die fundamentalistische Auffassung wiederlegen, die Kirche dürfe keine Mittel besitzen. 16) Ebenso fundamentalistisch verfehlt wäre die Auffassung, diese Mittel dürften nicht in Geld, sondern nur in Naturalien bestehen, wie dies auch sonst gelegentlich in naiver Weise als ein Mittel gegen den Finanzkapitalismus gesehen wird. 17)

Welcher Art die der Kirche notwendigen Mittel sein müssen, ist vielmehr eine praktische Frage, die sich nach der Komplexität des Wirtschaftslebens bestimmt. 18) Die Geldwirtschaft 19) gilt als Nachfolger der geschlossenen Hauswirtschaft 20) und der Natural- bzw. Tauschwirtschaft. 21) Heute ist sie die weltweit existierende Wirtschaftsform und ermöglicht es den Wirtschaftssubjekten nicht nur, Handel auch über größere Entfernungen zu vollziehen, 22) sondern ermöglicht auch im täglichen Leben des Einzelnen einen unkomplizierten Güteraustausch auf relativ stabiler Wertgrundlage.

Damit ist die Frage, ob die Kirche Geld benötigt, sowohl hinsichtlich des Benötigens als auch hinsichtlich (der spezifischen Form) des Geldes affirmativ beantwortet. Die Kirche braucht sowohl für ihre Verkündigungs- als auch für ihre karitativen Tätigkeiten Geld; denn beide gehören zu ihren eigentlichen Aufgaben und sind auf das engste miteinander verbunden. 23)

Verschiedene Formen der Kirchenfinanzierung in Österreich

Die nächste Frage ist dann, woher die Kirche das Geld nehmen kann.

A. Kirchenbeitrag

Es liegt auf der Hand, dass das A und O der Kirchenfinanzierung Beiträge ihrer Mitglieder sind. In Österreich belaufen sich die Einnahmen aus dem Kirchenbeitrag aufgrund von Schätzungen auf zwei Drittel bis drei Viertel der kirchlichen Gesamteinnahmen. 24)

B. Staatliche Finanzierung

Aufgrund geschichtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen hat die Kirche aber auch Anspruch auf staatliche Finanzierung.

i. Ersatzleistungen des Staates


Historisch begründet sind jene Zahlungen des Staates an die Kirche, die sich als Ersatzleistungen für vom Staat eingezogenes Kirchenvermögen darstellen. Österreich hat von der durch den Reichsdeputationshauptschluss vorgenommenen Säkularisation der geistlichen Territorien des Heiligen Römischen Reiches 25) insbesondere durch den einige Jahre später erfolgten Erwerb des Gebiets des Fürsterzbistums Salzburg profitiert. 26)

Dazu kam in Österreich das Vermögen der schon unter Joseph II. ab 1783 aufgehobenen mehr als 700 Klöster, 27) das ursprünglich als Religionsfonds für die Errichtung neuer Pfarren und deren laufende Finanzierung bestimmt war, nach dem Anschluss 1938 vom Deutschen Reich ersatzlos eingezogen und von der Republik Österreich nach 1945 nicht mehr restituiert wurde. Die Ersatzleistungen wurden durch den Vermögensvertrag mit dem Heiligen Stuhl 1960 völkerrechtlich abgesichert. 28)

ii. Leistungen des Staates aufgrund seines Wohlfahrtszweckes


Von der gesellschaftlichen Entwicklung bedingt sind Zahlungen des Staates an die Kirche aus dem staatlichen Wohlfahrtszeck. Während der altliberale sog. Nachtwächterstaat dem Gemeinwohlzweck jedes Staates, der in die drei Teilzwecke Friedenszweck, Freiheitszweck und Wohlfahrtszweck zerfällt, hauptsächlich durch den Erhalt von Ruhe und Ordnung und die Enthaltung von Eingriffen in die persönliche Freiheit nachgekommen ist, die Wohlfahrt aber der Initiative des Einzelnen überließ, betrachtet es der moderne Wohlfahrtsstaat auch als seine Aufgabe, in Erfüllung seines Wohlfahrtszweckes die Bedürfnisse des Einzelnen soweit wie möglich zu befriedigen und seine Interessen in ebensolcher Weise zu fördern.

Dieser Wohlfahrtszweck, der wiederum weiter unterteilt werden kann, etwa in einen Wirtschaftszweck, einen Sozialzweck und einen Kulturzweck, verlangt vom Staat eine Kirchenfinanzierung aus zumindest drei verschiedenen Titeln.

Entgelt für gesellschaftlich nützliche kirchliche Leistungen

Der eine Titel sind staatliche Finanzleistungen, welche sich als Entgelt für gesellschaftlich nützliche Leistungen der Kirche darstellen und dem Staat Aufgaben abnehmen, die er sonst selbst übernehmen müsste. Hieher fallen etwa alle staatlichen Leistungen in Zusammenhang mit kirchlichen Erziehungs- und Unterrichtseinrichtungen sowie mit kirchlichen Krankenanstalten, Alters- und Pflegeheimen.

Beiträge zur Erhaltung von Kulturgütern

Der andere Titel ist der staatliche Kulturzweck. Hieher gehört nicht nur die aus der Sicht des Denkmalschutzes notwendige Erhaltung von Kulturgütern in Form eines Zuschusses zu den kirchlichen Baulasten für kulturell wertvolle Gotteshäuser und sonstigen kirchlichen Gebäuden. Diese Ausgaben wären vom Staat auch dann zu tätigten, wenn diese Gebäude nicht mehr im kirchlichen Gebrauch stünden, und stehen daher dem Entgelt für gesellschaftlich nützliche kirchliche Leistungen der Kirche nahe.

Förderung religiöser Interessen

Wichtiger noch, ja zentral ist die Förderung der religiösen Interessen der Bürger, welche denselben Anspruch auf Förderungen haben wie alle anderen kulturellen Interessen der Bürger, also die Pflege der Musik und aller Arten der Künste, aber auch z.B. die Körperkultur und damit die gesamte Sportförderung. Diese Förderung der religiösen Interessen der Bürger (kurz, wenn auch nicht ganz zutreffend Religionsförderung genannt, weil immer mitzudenken ist, dass nicht die Religion als solche, sondern der Einzelne in seinem religiösen Interesse gefördert wird) muss in einem angemessenen Verhältnis zur Förderung anderer kultureller Interessen stehen. Das gibt einen relativen Maßstab im Sinne der Äquivalenz vor. 29)

Ein Urteil über die grundsätzliche Förderungswürdigkeit der religiösen Interessen kommt dem Staat übrigens nicht zu; dies verstieße gegen das Menschenrecht auf individuelle und kollektive Religionsfreiheit, dessen Ausübung verfassungsrechtlich 30) und völkervertraglich 31) geschützt ist. Die Religiösen Interessen sind daher jedenfalls zu fördern. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang bloß, dass aus Gründen der staatlichen Neutralität nicht nur alle Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch nicht-religiöse Weltanschauungs­gemeinschaften Anspruch auf entsprechende finanzielle Förderung haben.

Die Förderung religiöser Interesse kann den ganzen Bereich dessen betreffen, was zur Religionsausübung gehört. Darunter fallen nicht nur Subventionen für besondere religiöse Veranstaltungen (z.B. Kirchen-oder Katholikentage), sondern auch solche für den Personal- und Sachaufwand der Kirche.

Da sich aber die Ausübung von Religion nicht im Beten erschöpft, sondern das ganze Wirken des Menschen durchdringt, gehört sein gesamter religiös inspirierter Lebensvollzug zur Religionsübung. Der Staat muss daher – ich wiederhole nochmals: immer im Rahmen des Möglichen – die Voraussetzungen dafür schaffen, dass dieser religiöse Lebensvollzug ermöglicht wird. Dabei geht es natürlich auch um würdige Gottesdienststätten. Zum religiösen Lebensvollzug gehört aber das gesamte Lebensumfeld, und zwar (sozusagen) von der Wiege bis zum Grabe, und damit der Anspruch auf – in der Regel, aber nicht notwendiger Weise in der Form der von den jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft unterhaltene – Einrichtungen wie konfessionelle Kinderkrippen und Kindergärten, Waisenhäuser, Elementar-, mittlere und höhere Schulen, Universitäten und Akademien, Kranken-, Rehabilitations- und Erholungsanstalten, Behinderteneinrichtungen, Alters- und Pflegeheime. Dieser Anspruch hat seinen Sitz im Kulturzweck des Staates.

Konkrete Zuordnung der staatlichen Leistungen aus dem Wohlfahrtszweck

Gerade im letzteren Bereich werden sich staatliche Finanzierung aus dem Titel Religionsförderung und jene aus dem Titel Entgelt für gesellschaftlich nützliche kirchliche Leistungen der Kirche, die der Staat sonst selbst erbringen müsste, decken. Richtigerweise ist dann z.B. die „lebende Subvention“ kirchlicher Unterrichtseinrichtungen durch die Zahlung von Lehrer/innen/gehältern unter den Titel „Entgelt“ zu subsumieren, weil der Staat diese Leistungen jedenfalls selbst erbringen müsste. Das Gleiche gilt auch für die kirchlichen Sozialeinrichtungen. Dass damit zugleich auch das religiöse Interesse jener, die von diesen Einrichtungen Gebrauch machen, gefördert wird, schadet nichts, sondern ist ein wünschenswerter Nebeneffekt, hat der Staat doch die Verpflichtung, die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse seiner Bürger sozusagen von der Wiege bis zum Grabe zu fördern.

Der Kirchenbeitrag

Da der Staat die Interessen seiner Bürger aber nur im Ausmaß der ihm zur Verfügung stehenden Mittel fördern kann, wobei er darauf zu achten hat, dass dem Einzelnen ausreichend Mittel zur freien Gestaltung seines Lebens bleiben, 32) stößt auch die staatliche Religionsförderung an ihre Grenzen.

A. Der Anspruch der Kirche auf Beiträge

Die Kirche bedarf daher eines angemessenen Beitrags ihrer Mitglieder. Der Kirchenbeitrag ist daher nicht nur eine religiöse Verpflichtung, sondern auch ein logisches Postulat.

B. Der Anspruch der Beitragsleistenden auf Mitsprache

Es ist aber ebenso ein logisches Postulat, dass jene, die zahlen, auch ein angemessenes Mitspracherecht beim Einsatz der finanziellen Mittel haben müssen – „no taxation without representation“. 33) Eine Amtskirche, welche diese Mitsprache verweigert, hat kein Recht, von den Mitgliedern Geld zu fordern; und es gehört zum legitimen Widerstandsrecht der Gläubigen, in diesem Fall keine Kirchensteuer, keinen Kirchenbeitrag zu leisten. 34) Das ist ein angemessenes Mittel zur Durchsetzung der Kontrolle der Amtsträger durch die Gemeinde(n).

1. Kirchenbeitrag eine innerkirchliche Angelegenheit


Ob und wie viel an finanziellem Beitrag das einzelne Mitglied zu leisten verpflichtet ist, ist also eine innerkirchliche Frage, die der Einzelnen für sich nach seinem Gewissen entscheiden muss.

Kommt es in dieser innerkirchlichen Frage zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese mit innerkirchlichen Mitteln beizulegen.

ii. Kirchenbeitrag keine staatliche Angelegenheit


a. Religionsfreiheit

Der Staat darf sich in diese innerkirchliche Auseinandersetzung nicht einmischen. Dies verbietet in Österreich nicht nur Art. 15 Staatsgrundgesetz von 1867, nach dem die Kirche ihre inneren Angelegenheiten selbst regelt, sondern auch internationale Verträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention, welche dem Einzelnen in Art. 9 volle positive und negative Religionsfreiheit zusichert. Diese Religionsfreiheit verbietet dem Staat, sich in irgendeiner Weise einzumischen, wenn der Einzelne für sich seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft zur Kirche bestimmt. Aus diesem Grund muss es dem Staat auch verwehrt sein, der Kirche das bracchium saeculare zu leihen und den Einzelnen mit staatlichen Maßnahmen zur Zahlung einer Kirchensteuer bzw. eines Kirchenbeitrags zu zwingen.

Umgehungsverbot

Dieses Enthaltungspflicht des Staates kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Staat die Kirche mit irgendeiner staatlichen Rechtsform – sei es eine Körperschaft öffentlichen Rechts, sei es ein bloßer privater Verein – bekleidet und dann für die Körperschaft staatliche Steuern erhebt, für die Eintreibung der Mitgliedsbeiträge des Vereins seine gerichtlichen Verfahren samt Exekution zur Verfügung stellt. Auch für eine solche Körperschaft, einen solchen Vereine gilt, dass sie/er primär Kirche ist und dass daher auch hier die Pflicht des Staates, die Religionsfreiheit des Einzelne zu achten, in vollem Umfang gilt.

Änderungsbedarf

Regelungen, wie sie derzeit in Deutschland (staatliche Kirchensteuer 35) oder in Österreich (staatliche Durchsetzung des Kirchenbeitrags 36) gelten, sind daher mit dem Menschenrecht auf Religionsfreiheit unvereinbar und müssen beseitigt werden. Hier besteht ein dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

Was die Reform der Kirchensteuer bzw. des Kirchenbeitrags anlangt, so muss dieselbe also in zwei verschiedene Richtungen gehen. Die eine betrifft den staatlichen Bereich, die andere den kirchlichen. Über die notwendigen Änderungen im staatlichen Bereich haben wir gerade gesprochen. Auf sie wird abschließend nochmals zurückzukommen sein.

C. Innerkirchlicher Reformbedarf

Welche Änderungen müssten aber im kirchlichen Bereich getroffen werden? Hier empfiehlt es sich zu unterscheiden: zwischen Forderungen, die wahrscheinlich nur im Zuge einer großen Kirchenreform umgesetzt werden können, und solchen, deren Umsetzung selbst heute bereits möglich sein müsste.

1. Unmittelbar umzusetzende Reformanliegen


Beginnen wir mit den letzteren. Hier geht es – so scheint es – um drei Anliegen: Information, Kontrolle und Mitsprache.

a. Information


Information bedeutet Offenlegen aller mit der Kirchensteuer in Zusammenhang stehender Aspekte. Der kirchliche Steuerzahler hat einen Anspruch darauf zu wissen, wie viel die Kirche seiner Diözese (um einmal auf diese Ebene abzustellen) zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Kirchenbeitrag benötigt bzw. benötigen würde. Er darf von einer verantwortungsvollen Kirchenleitung erwarten, dass sie – wie der Staat, das Land oder die Gemeinde auch – ein Budget erstellt, mit dem die Erfüllung ihrer Aufgaben realistischer Weise zu erwarten ist.

Das setzt voraus, dass die zu erfüllenden Aufgaben ausreichend definiert werden. Dies muss in einer solchen Art und Weise geschehen, dass man sich auch tatsächlich ein ausreichend detailliertes Bild von diesen Aufgaben machen kann. Es liegt auf der Hand, dass ein Haushaltsvoranschlag, der nur Globalposten – wie z.B. Verkündigung, Seelsorge und Caritas oder Sach- und Personalkosten – enthält, dafür nicht ausreichend ist. Vielmehr muss das Budget auf die einzelnen Einrichtungen heruntergebrochen und dann bei diesen der Sach-und Personalaufwand ausgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, das Besoldungsschema für kirchliche Bedienstete, gleich welcher Art ihre Tätigkeit ist, und Dienstpostenplan vorzulegen, aus dem sich ersehen lässt, welche Verwendungsstufe für den einzelnen Dienstposten vorgesehen ist.

Anhand dieser Unterlagen müssen dann die Auslagen veranschlagt werden, die zur Erfüllung der geplanten Aufgaben anfallen werden. Diesen Auslagen müssen die Einnahmen entsprechen. Tun sie das nicht, ist eine Erhöhung der Einnahmen anzustreben; stehen mehr als die benötigten Mittel zur Verfügung, so kann auch eine Senkung der Einnahmen in Betracht kommen.

Für die Erstellung des kirchlichen Budgets sind alle zu erwartenden Einnahmen zu veranschlagen; der Kirchenbeitrag stellt ja bekanntlich nur einen Teil der kirchlichen Einnahmen dar. Gleichzeitig ist er auch der variable Teil, denn die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge kann nach Bedarf erhöht oder verringert werden, jedenfalls grundsätzlich. Die Steuerung des Einnahmen- und Ausgabenrahmens kann also hauptsächlich im Bereich des Kirchenbeitrags erfolgen.

Eine volle Zugänglichkeit der gerade genannten Daten ist derzeit nicht gegeben. Ein Haushaltsvoranschlag wird nicht veröffentlicht; und die alljährlich veröffentlichen Haushaltsberichte enthalten so viele Globalziffern und so wenige Details, dass von einer umfassenden Information keine Rede sein kann. Man kann nicht feststellen, wohin das Geld aus dem Kirchenbeitrag wirklich fließt. 37)

Kontrolle

Kontrolle bedeutet, dass es ein Organ geben muss, welches das tut, was hinsichtlich des staatlichen Budgets in Österreich der Rechnungshof 38) tut, nämlich eine Überprüfung der Ausgaben auf ihre Gesetzmäßigkeit (heißt hier so viel wie: auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des Haushaltsplans), ihre Zweckmäßigkeit (welche auch die Sparsamkeit einschließt) und ihre rechnerische Richtigkeit. Dieses Organ muss von jenen Behörden, deren Tätigkeit es untersucht, unabhängig sein. Der Bericht dieser Rechnungskontrollbehörde muss an jenes Organ gehen, welches das Budget beschließt und dem gegenüber die untersuchten Behörden verantwortlich sind.

Hier zeigt sich bereits eine wesentliche Schwäche des gegenwärtigen kirchlichen Finanzsystems. Das Budget wird zuletzt vom Bischof festgelegt, eine etwaige Kontrollbehörde wird zuletzt vom Bischof eingesetzt, und der Bericht dieser Behörde geht zuletzt wieder an den Bischof. Da es aber gerade der Bischof und die ihm untergeordneten kirchlichen Einrichtungen sind, deren Tätigkeit hier geprüft werden soll, bedeutet das, dass zuletzt der Bischof sich selber prüft. Im Gegensatz dazu wird im Staat das Budget vom Parlament beschlossen, von der Regierung und den ihr untergeordneten Behörden vollzogen und vom Rechnungshof geprüft, der unabhängig ist und der zuletzt an das Parlament 39) berichtet, welches der Regierung bei Verletzung der Haushaltsgrundsätze das Vertrauen entziehen und sie damit zum Rücktritt zwingen kann.

Mitsprache

Diese Überlegungen leiten zum dritten Anliegen, zur Mitsprache, über. 40) Im Staat fallen jene, welche die Steuermittel aufbringen, jene, welche über die Widmung der Steuermittel entscheiden, und jene, welche der über die Steuermittel verfügenden Verwaltung die Entlastung geben oder verweigern, grundsätzlich zusammen. Es sind die Staatsbürger, welche die Steuern bezahlen, es sind die Staatsbürger, welche über ihre Volksvertreter im Parlament den Haushaltsplan beschließen, und es sind die Staatsbürger, welche – wiederum über ihre Volkvertreter im Parlament – darüber befinden, ob die Regierung den Vorgaben des Haushaltsplans gefolgt ist oder sich über dieselben hinweggesetzt hat; als sachkundiges Kontrollorgan dient (wie schon erwähnt) der Rechnungshof.

In der Kirche fallen jene, welche die Kirchenbeiträge aufbringen, jene, welche über die Widmung der Kirchenbeiträge entscheiden, und jene, welche der über die Kirchenbeiträge verfügenden kirchlichen Verwaltung die Entlastung geben oder verweigern, grundsätzlich auseinander. Die Kirchenbürger/innen – um den von der Pfarrerinitiative vorgeschlagenen Begriff anstelle von „Laien“ zu verwenden – sollen zwar die Kirchenbeiträge aufbringen, sie haben aber derzeit weder die Möglichkeit, über deren Widmung zu entscheiden, noch die Möglichkeit, den Bischof und die kirchlichen Einrichtungen hinsichtlich ihres Umgangs mit dem Kirchenbeitrag zu prüfen oder gar, ihnen die Entlastung zu verweigern und den Rücktritt der Verantwortlichen in die Wege zu leiten.

Diözesankirchenrat


Nur ein erster Schritt zur Mitsprache der Kirchenbürger/innen wäre ein Diözesankirchenrat, 41) der analog zu den Pfarrgemeinderäten 42) von den Kirchenbürger/innen gewählt wird.

Wahl


Dafür gibt es grundsätzlich zwei Verfahren, die unmittelbare Wahl oder die mittelbare Wahl durch die schon bestehenden Pfarrgemeinderäte. Die unmittelbare Wahl durch die Kirchenbürger/innen ist vorzuziehen, und zwar nicht nur deswegen, weil die derzeitige Pfarrgemeinde­ratswahl­ordnung 43) das Verhältniswahlrecht ignoriert und daher keine ausgewogene Zusammensetzung der Pfarrgemeinderäte, bei der auch die Minderheit im Verhältnis ihrer Stärke vertreten ist, garantiert und überdies noch immer nicht in allen Pfarren von einer freien Wahl gesprochen werden kann – was die Möglichkeit einer Kandidatur und einer Wahlwerbung anlangt, bei der sich alle Gruppen mit ihren Auffassungen und Bestrebungen ausreichend präsentieren können, können selbst die Wahlen in Russland noch als vergleichsweise demokratisch vorbildlicher angesehen werden, ganz zu schweigen vom Recht des Bischofs, einem Gewählten die Bestätigung zu versagen, ein Recht, das sonst nur vom obersten Mullah im Iran und seinem Rat religiöser Amtsträger in Anspruch genommen wird –; die Gefahr, dass der Wille der Kirchenbürger/innen nicht ausreichend zum Tragen kommt, ist umso größer, je indirekter die Ausübung der Demokratie ist und je weiter daher von den Kirchenbürger/innen entfernt die Entscheidungen getroffen werden. Auch hat ein von den Kirchenbürger/innen direkt gewähltes Mitglied des Diözesankirchenrates ein ganz anderes kirchenpolitisches Gewicht als ein Mitglied, das aufgrund undurchsichtiger Kompromisse unter verschiedenen Seilschaften in dieses Gremium gekommen ist.

Kompetenzen


Diesem Diözesankirchenrat müsste dann die Kompetenz zukommen, die Höhe der Kirchenbeiträge festzusetzen, das Diözesanbudget zu beschließen, seine korrekte Umsetzung durch ein von ihm eingesetztes Kontrollorgan prüfen zu lassen und schließlich der verantwortlichen Diözesanleitung, also zuletzt dem Bischof, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern und gegebenenfalls auch das Misstrauen auszusprechen.

Derzeitige Realisierungschancen


Es ist nicht zu erwarten, dass die Kirchenleitung derzeit bereit ist, einem solchen Diözesankirchenrat mehr als eine beratende Funktion zuzugestehen. 44) Da aber die Gründe, die für die Mitsprache der Kirchenbürger/innen in Sachen kirchlicher Finanzen sprechen, auf die Dauer rational betrachtet unabweislich sein werden, wird man sich seitens der „höheren Autorität“ 45) wieder einmal auf die angeblich gottgewollte kirchliche Ordnung berufen wird, nach der die Kirchenbürger/innen – pardon, für die Kirchenleitung doch lieber: die Laien – in der Kirche auch in finanziellen Dingen nichts mitzureden haben, weil hier alle Gewalt nicht vom Volk, sondern von der Hierarchie ausgeht.

Nachdem Benedikt XVI. erst vor kurzem behauptet hat, dass alles Heil in der Kirche nur durch die Vermittlung der Hierarchie zu haben sei – obwohl noch das Zweite Vatikanum erklärt hat, die Christen hätten nur einen Mittler, und das sei Jesus der Christus 46) –, wird sich das päpstliche Lehramt, wenn es hart auf hart geht, auch nicht scheuen zu verkünden, es sei eine von Gott geoffenbarte Wahrheit, dass in der Kirche die Laien zu zahlen und zu schweigen hätten, während die Entscheidung darüber, wer wofür wie viel das Geld ausgeben könne, allein bei der Hierarchie liege.

2. Eine Frage der Ekklesiologie


Es läuft also auch hier auf die zentrale ekklesiologische Frage hinaus, ob letztlich wir alle kraft unseres Glaubens als Volks Gottes konstituiert und damit Kirche sind, oder ob wir dazu erst eine Konzession des römischen Papstes brauchen, 47) die er uns gewähren oder entziehen kann, je nachdem, ob wir ihm – wie es so schön heißt – mit dem vollen Gehorsam unseres Verstandes und unseres Willens anhangen oder nicht. Ich sehe keinen Grund, der Rom daran hindern sollte, zur Abwehr der verschiedenen drängenden Forderungen nach einer Reform der Kirche an Haupt und Gliedern – Forderungen, gegen die mit sachlichen Gegenargumenten nicht mehr anzukommen ist – die ekklesiologische Frage in dieser Weise auf die Spitze zu treiben, es sei denn, den Herren geht vorher das Geld aus. Der finanzielle Bankrott der Hierarchie wird auch der Bankrott ihrer Ekklesiologie sein. Dann schlägt die Stunde der Kirchenbürger/innen. 48)

iii. Lösung erst im Rahmen einer großen Kirchenreform


Eine wirklich befriedigende Lösung der Kirchenbeitragsfrage wird erst mit einer Demokratisierung der Kirche erreicht werden können. Dass eine solche ekklesiologisch möglich ist, wurde an anderer Stelle dargetan. 49) Der Weg dahin ist aber noch weit und steinig; und es wäre traurig, wenn er nur über einen finanziellen Bankerott des gegenwärtigen Systems gehen könnte. 50)

D. Legitimer Widerstand gegen das derzeitige Kirchenbeitragssystem

1. Beitragsverweigerung

Sind wir bis dahin dem Diktat der Kirchenleitung in finanziellen Fragen hilflos ausgeliefert? Zumindest in einem Punkt muss das nicht so sein. Wir können der Kirchenleitung unseren finanziellen Beitrag verweigern, wenn sie unseren berechtigten Forderungen nicht entgegenkommt. Mit kirchlichen Sanktionen wird sie dagegen nicht ankommen, denn denjenigen, der aus gerechtfertigten (zuletzt aus Gewissens-) Gründen die Zahlung des Kirchenbeitrags verweigert, können diese kirchlichen Sanktionen nicht im Gewissen binden und sind daher eine ganz und gar stumpfe Waffe.

2. Staatliche Zwangsdurchsetzung als praktisches Problem

Das einzige, wiederum nur in Deutschland und Österreich auftretende praktische Problem ist, dass hier der Staat die Zahlung der Kirchensteuer bzw. des Kirchenbeitrags zu einer auch staatlichen Pflicht macht, die mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt wird bzw. werden kann. Um sich dieser staatlichen Pflicht zu entziehen, bleibt dann nur der gegenüber der staatlichen Behörde erklärte Kirchenaustritt.

a. Kirchenaustritt „für den staatlichen Bereich“ als Lösung?


Nach der jüngsten Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 51) kann einer solchen Erklärung auch der Vermerk hinzugesetzt werden, man wolle nur aus der staatlichen Organisationsform der Kirche austreten. Es schade auch nichts, wenn man gleichzeitig gegenüber den zuständigen kirchlichen Stellen erklärt, dass man weiter Mitglied der Kirche im Sinne des kirchlichen Rechts bleibe; denn der Staat kümmere sich nicht um das zwischen Religionsgemeinschaften und ihren Mitgliedern direkt bestehende Verhältnis; ihm geht es nur um die „Kirche im Sinne des Kirchensteuergesetzes“. Dazu kommt noch, dass auch Rom 52) und die Deutsche Bischofskonferenz die Auffassung vertreten, ein Austritt aus der Kirche sei gar nicht möglich 53) und die Austrittserklärung gegenüber der staatlichen Behörde sei daher lediglich ein schwerer Verstoß gegen die innerkirchliche Solidarität.

In der Schweiz geht der Bischof von Chur – freilich nur, weil er kirchenbeitragsmäßig nicht von den Kirchenbürger/innen und deren staatlicher Organisationsform, die zum Zweck der Erhebung und Verwaltung des Kirchenbeitrags in der einzelnen Gemeinden bestehen, abhängig sein will – davon aus, dass ein solcher Kirchenaustritt sogar wünschenswert sein könne. 54) Dieser konservative Hierarch zieht es vor, dass die Leute formal aus der Kirche austreten und das, was sie bisher an Kirchenbeitrag über die Kirchengemeinden gezahlt haben, direkt an ihn entrichten. Damit sind sie für ihn als Katholiken in good standing ausgewiesen; 55) und er braucht sich mit den Kirchenbürger/inne/n in den Kirchengemeinden nicht mehr auseinanderzusetzen. In Deutschland gibt es in ultra-konservativen Kreisen ebenfalls entsprechende Tendenzen; 56) und es ist nur eine Frage der Zeit, bis die staatliche Durchsetzung des Kirchenbeitrags in Österreich auch aus dieser Ecke unter Beschuss geraten wird. Freilich beabsichtigen diese Ultras, die meist den Pius-Brüdern 57) nahestehen, nicht, ihr Geld der gegenwärtigen Hierarchie zukommen zu lassen, die von ihnen trotz aller konservativer Ausrichtung als „neo-liberal“ abqualifiziert wird, im Gegensatz zu den „altliberalen“ Bischöfen der Konzilsgeneration.

Kirchenaustritt „für den staatlichen Bereich“ keine befriedigende Lösung

Ein Kirchenaustritt vor der staatlichen Behörde mit begleitenden Erläuterungen gegenüber dieser Behörde selbst oder gegenüber irgendwelchen kirchlichen Stellen ist kein befriedigender Ausweg aus der gegenwärtigen Situation.

Erstens ist ein solch komplexer Schritt gegenüber Dritten innerhalb und außerhalb der Kirche nur schwer richtig verständlich zu machen, ihnen also zu erklären, dass man zwar gegenüber dem Staat aus der Kirche ausgetreten, aber gegenüber der Kirche in derselben verblieben sei. Zweitens würde die Amtskirche die Komplexität des Schrittes dazu nützen, den Betreffenden als „ausgetreten“ schlechtzumachen, selbst wenn dabei der staatliche und der kirchliche Aspekt in unzulässiger Weise vermischt würden. Und drittens würde auch so ein bloß „staatlicher“ Austritt aus der Kirche vielen Kirchenbürger/inne/n den psychologisch schwer zu ertragenden Eindruck vermitteln, sie seien eben doch aus der Kirche ausgetreten, obwohl sie das eigentlich gar nicht wollen.

Daher kann man nicht damit rechnen, dass sich viele Kirchenbürger/innen dieser Aktion anschließen. Wenn sie aber zu keiner Großaktion wird, verfehlt sie den mit ihr verfolgten guten Zweck, nämlich ein Einlenken der diözesanen Kirchenleitung und damit das Zugeständnis einer Mitsprache der Kirchenbürger/innen beim kirchlichen Budget. Es geht ja nicht um weniger Kirchenbeiträge, sondern um mehr Mitsprache. Und zuletzt geht es um eine nach innen hin menschenwürdige, nach außen hin glaubwürdige Kirche. 58)

ii. Bekämpfung der staatlichen Zwangsdurchsetzung auf dem Rechtsweg


Unter diesen Umständen bleibt derzeit als zweckmäßigster Weg die Bekämpfung der staatlichen Einhebung der Kirchensteuer bzw. der staatlichen Eintreibung des Kirchenbeitrags als Einmischung in das Verhältnis des Einzelnen zu seiner Kirche, eine Einmischung, die nicht nur in die inneren Angelegenheiten der Kirche eingreift – eine Verletzung von Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, 59) die aber, weil Art. 15 die Kirchen als solche und nicht deren Mitglieder schützt, als durch die Zustimmung, ja das Ersuchen seitens dieser Kirchen als geheilt angesehen werden kann –, sondern auch und vor allem gegen die Religionsfreiheit des Einzelnen verstößt, weil es nicht dem Staat zukommt, darüber zu befinden, welche Rechte und Pflichten der Einzelne im Verhältnis zu seiner Kirche hat und ob seine diesbezügliche Auffassung mit der Auffassung der kirchlichen Amtsträger übereinstimmt. Die Religionsfreiheit ist ein Recht, das gegenüber dem Staat wirkt; und der Umstand, dass der Einzelne seiner Kirche angehört, bedeutet noch nicht, dass er seine Religionsfreiheit mit Wirksamkeit für den Staat an der Kirchentüre abgegeben hat. 60)

iii. Interesse der Politik und der Zivilgesellschaft für Rechtsänderung wecken


Gegen diese Einmischung des Staates kann man sich auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Auch wenn der Fall vor den Verfassungsgerichtshof oder gar vor den Europäischen Gerichtshof gebracht werden müsste und selbst dort das notwendige Verständnis nicht gleich gefunden werden sollte, weil auch bei diesen Gerichten vielleicht noch eine psychologische Hemmschwelle zu überwinden ist, wäre eine solche Vorgangsweise in der Öffentlichkeit durchaus plausibel zu erklären und fände, einmal in Angriff genommen, vielleicht auch jene Unterstützung aus Bereichen der Politik oder der Zivilgesellschaft, mit der eine Änderung des § 3 Abs. l Satz 2 Kirchenbeitragsgesetz 1938 61) vielleicht über den Gesetzgeber zu erreichen ist.

iv. Konkordat steht Rechtsänderung nicht entgegen


Gelegentlich wird gegen eine solche Gesetzesänderung ins Treffen geführt, sie könne nicht ohne Zustimmung der Kirchenleitung geschehen, weil Österreich zur staatlichen Durchsetzung des Kirchenbeitrags auch völkerrechtlich verpflichtet sei, und zwar durch Art. XIV des Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich von 1933. 62) Dieses Argument übersieht, dass Konkordate wie alle anderen völkerrechtlichen Verträge den Regeln der völkerrechtlichen Vertragsrechts unterworfen sind, wie sie sich völkergewohnheitsrechtlich herausgebildeten haben und in der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 kodifiziert wurden. 63) Auf sie findet nicht nur der allgemeine Vertragsendigungsgrund der wesentlich geänderten Umstände 64) Anwendung, sondern auch der Vertragsungültigkeits- bzw. Vertragsendigungsgrund des Verstoßes gegen zwingendes Völkerrecht. 65)

Die Achtung und der Schutz der Menschenrechte zählen heute zum zwingenden Recht. Das gilt auch für die Religionsfreiheit. Keine Bestimmung des Konkordats ist daher gültig, welche den Staat zur Verletzung der Religionsfreiheit verpflichten würde. Und dass die staatliche Zwangsdurchsetzung von Kirchensteuer oder Kirchenbeitrag gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit verstößt, wurde schon dargetan.

E. Wider die Resignation!

Das Schlimmste wäre, wenn die Kirchenbürger/innen resignieren und sich in den gegenwärtigen Zustand des Kirchensteuerwesens fügen würden. Ohne ausreichenden Druck gibt es normalerweise keine Veränderungen, weder im Staat noch in der Kirche.

Anmerkungen:

1) Lk 9, 2-6

2) Lk 10, 1-4

3) Kapuziner in Tirol

4) Lk 10,7 – In 1 Tim 5,18 findet sich das wieder: „[…] die Schrift sagt: Du sollst dem Ochsen zum Dreschen keinen Maulkorb anlegen, und: Wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen Lohn.“

5) Wie sie bei Johannes zu Beginn des 12. Kapitels erzählt wird: „Sechs Tage vor dem Paschafest kam Jesus nach Bethanien, wo Lazarus war, den er von den Toten auferweckt hatte. Dort bereiteten sie ihm ein Mahl; Marta bediente und Lazarus war unter denen, die mit Jesus bei Tisch waren. Da nahm Maria ein Pfund echtes, kostbares Nardenöl, salbte Jesus die Füße und trocknete sie mit ihrem Haar. Das Haus wurde vom Duft des Öls erfüllt. Doch einer von seinen Jüngern, Judas Iskariot, der ihn später verriet, sagte: Warum hat man dieses Öl nicht für dreihundert Denare verkauft und den Erlös den Armen gegeben? Das sagte er aber nicht, weil er ein Herz für die Armen gehabt hätte, sondern weil er ein Dieb war; er hatte nämlich die Kasse und veruntreute die Einkünfte.“ Joh 12, 1-6.

6) Vgl. Mt. 17, 24-25: „Als Jesus und die Jünger nach Kafarnaum kamen, gingen die Männer, die die Tempelsteuer einzogen, zu Petrus und fragten: Zahlt euer Meister die Doppeldrachme nicht? Er antwortete: Doch!“ Dass im konkreten Fall das Vier-Drachmen-Stück für die Zahlung der Tempelsteuer für Jesus und Petrus nicht aus der Kassa, sondern aus dem Maul eines gefangenen Fisches genommen wird, soll lediglich zeigen, dass Jesus als „der Sohn“ eigentlich von der Tempelsteuer befreit ist und daher die Gemeinschaftskassa damit nicht belastet werden soll.

7) Z.B. in Zusammenhang mit der Speisung der Menge; Mt 14-17: „Als es Abend wurde, kamen die Jünger zu ihm und sagten: Der Ort ist abgelegen und es ist schon spät geworden. Schick doch die Menschen weg, damit sie in die Dörfer gehen und sich etwas zu essen kaufen können. Jesus antwortete: Sie brauchen nicht wegzugehen. Gebt ihr ihnen zu essen! Sie sagten zu ihm: Wir haben nur fünf Brote und zwei Fische bei uns.“ Diese Brote und Fische waren also offenbar vorher von den Jüngern aus der gemeinsamen Kassa gekauft worden

8) Apg 2, 44; 4, 32

9) Vgl. Apg. 4,34-35: „Es gab auch keinen unter ihnen, der Not litt. Denn alle, die Grundstücke oder Häuser besaßen, verkauften ihren Besitz, brachten den Erlös und legten ihn den Aposteln zu Füßen. Jedem wurde davon so viel zugeteilt, wie er nötig hatte.“ Dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelte, zeigt die nachfolgende Geschichte mit Hananias, Apg. 5, 1-11: „Da sagte Petrus: Hananias, warum hat der Satan dein Herz erfüllt, dass du den Heiligen Geist belügst und von dem Erlös des Grundstücks etwas für dich behältst? Hätte es nicht dein Eigentum bleiben können und konntest du nicht auch nach dem Verkauf frei über den Erlös verfügen? Warum hast du in deinem Herzen beschlossen, so etwas zu tun? Du hast nicht Menschen belogen, sondern Gott.“ Apg. 5, 3-4. Hananias und seine Frau wurden also nicht bestraft, weil sie nicht den ganzen Erlös aus einem Grundstücksverkauf abgeliefert hatten, sondern weil sie vorspiegelten, den ganzen Erlös abgeliefert zu haben.

10) Vgl. Apg 6, 1-6

11) Vgl. den Bericht in Apg. 11, 29-30 betreffend die Spende der Gemeinde von Antiochia für die Christen in Judäa, sowie die Berichte bei Paulus in 1 Kor. 16, 1-4; 2 Kor. 8 und 9; Röm. 15. 25.

12) Vgl. außer den im Nachstehenden zitierten Stellen auch 2 Kor 12,13: „Worin seid ihr denn im Vergleich mit den übrigen Gemeinden zu kurz gekommen? Höchstens darin, dass gerade ich euch nicht zur Last gefallen bin. […]“; und 1 Thess 2,9: „Ihr erinnert euch, Brüder, wie wir uns gemüht und geplagt haben. Bei Tag und Nacht haben wir gearbeitet, um keinem von euch zur Last zu fallen, und haben euch so das Evangelium Gottes verkündet.“

13) 2 Thess 3,8

14) 2 Thess 3,9

15) 2 Thess 3,9-10

16) Vgl. Peter Segl, Armutsbewegung, in: Walter Kasper (Hrsg.), Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Aufl., Bd. 1, Freiburg-Basel-Rom-Wien 1993, 1012 ff.; Johannes Schlageter, Armutsstreit, in: Walter Kasper (Hrsg.), Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Aufl., Bd. 1, Freiburg-Basel-Rom-Wien 1993, 114 f.

17) Da aber erst die Einführung der Geldwirtschaft eine funktionsfähige arbeitsteilige Wirtschaft ermöglicht, muss in der Naturalwirtschaft jeder Mensch selbst für die Befriedigung aller seine Bedürfnisse und Wünsche sorgen. Der Tauschhandel kommt über eine primitive Form der arbeitsteiligen Wirtschaft nicht hinaus. Der Versuch Lenins, nach der Revolution von 1917 das Geld als Zahlungsmittel abzuschaffen, scheiterte und führte zu Hungersnöten.

18) Schon die Staaten der Antike waren keine primitiven, auf Tauschhandel beruhenden Wirtschaftskörper mehr. Geldwirtschaften existierten bereits in vielen vorchristlichen Hochkulturen, so in Persien oder im antiken Griechenland. Auch von den Römern wurde sie übernommen. Im Mittelalter verschwand die Geldwirtschaft zunächst wieder weitgehend auf Kosten einer Naturalwirtschaft, die auf Pflichtabgaben (Zehnten) der Bauern an die Kirche, sowie Pflichtdienste an ihre Grundherren beruhte. Mit dem Aufblühen der Städte im Hochmittelalter etablierte sich auch die Geldwirtschaft wieder. Vor allem der Fernhandel benötigte zu seiner Vereinfachung Geld. Im Verlaufe des Weiteren wirtschaftlichen Fortschritts entwickelte sich dann das rein gesetzliche Zahlungsmittel Geld. Man betrachtete es jetzt als überflüssig, dass das Tauschmittel einem realen Gegenwert zum getauschten Gegenstand entsprechen musste. Nicht mehr Edelmetall (Kupfer, Silber, Gold) wurde somit verwendet, sondern ein relativ wertloses Metall und ab dem 19. Jahrhundert in Form von Banknoten reines Papiergeld. Dessen Akzeptanz wird durch die staatlich verordnete Annahmepflicht gewährleistet.

19) Als Geldwirtschaft wird ein Wirtschaftssystem bezeichnet, in dem die Abwicklung der Geschäftsabschlüsse und somit der gesamte Handel mit Hilfe von Geld als allgemeines Zahlungsmittel erfolgt.

20) Handelsbeziehungen existieren nicht, da sich die Haushalte durch beispielsweise Ackerbau etc. selbst mit den lebensnotwendigen Gütern versorgen.

21) Güteraustausch erfolgt im direkten Tausch Ware gegen Ware.

22) Der Sinn des Geldes lag einst in dem Wunsch, ein Tauschmittel zu haben, das immer gleich bleibenden Wert hat. Verschiedene Faktoren in einer nicht oder nur teilsubventionierten Wirtschaft lassen das aber nicht zu. Trotzdem ist Geld das einzige universelle Tauschmittel, was Handel über große Entfernungen erst möglich macht. In der Naturalwirtschaft sind die Tauschmittel – die meist verderbliche Waren oder sterbliche Tiere sind – einem schnellen Wertverlust unterworfen. Erste Vorformen des Geldes waren relativ haltbare Güter, als Tauschmittel, etwa Leder, Salz, Bernstein oder Perlen.

23) Vgl. Hans Küng, Die Kirche, 4. Aufl., Freiburg-Basel-Wien 1967, 458 ff.; Peter Neher, Für eine diakonische Kirche mitten unter den Menschen, in: Jürgen Erbacher (Hrsg.), Entweltlichung der Kirche? Die Freiburger Rede des Papstes, Freiburg-Basel-Wien 2012, 47 ff.

24) Nach der von der Österreichischen Bischofskonferenz veröffentlichten Website: Kirchenfinanzierung in Österreich | von Menschen | für Menschen, http://kirchen­finan­zierung.katholisch.at/, macht der Kirchenbeitrag 79 Prozent der Gesamteinnahmen der Katholischen Kirche in Österreich aus, die Entschädigungszahlungen 9 Prozent und die „Sonstigen Einnahmen“ 12 Prozent. Auch wenn man davon ausgeht, dass unter dem letztgenannten Titel nicht alle „Sonstigen Einnahmen“ aufscheinen, so dürfte der Kirchenbeitrag doch jedenfalls etwa zwei Drittel der kirchlichen Einnahmen ausmachen.

25) Vgl. Cristian Schulte, Säkularisierung. III. Historisch, in: Walter Kasper (Hrsg.), Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Aufl., Bd. 8, Freiburg-Basel-Rom-Wien 1999, 1469 ff., auf 1472.

26) Das 1803 säkularisiertes Kurfürstentum Salzburg kam zuerst an den habsburgischen Großherzog Ferdinand III. von Toskana, 1805 zum österreichischen Kaiserreich. Es wurde 1810 als Salzachkreis vorübergehend bayerisch. Nach dem Wiener Kongress 1816 erfolgt die endgültige Eingliederung Salzburgs in die österreichische Monarchie, war aber als „Salzburgkreis“ zuerst nur ein Teil von Oberösterreich. Erst 1850 wurde Salzburg ein eigenes österreichisches Kronland.

27) Um 1770 gab es in den österreichischen Erbländern und Ungarn 2.163 Klöster mit etwa 45.000 Mönchen und Nonnen. Deren Einnahmen betrugen jährlich etwa 40 Mill. Gulden. Betroffen von der Aufhebung waren also in der Hauptsache kontemplative Orden, die keine nützliche Tätigkeit entfalteten, also weder Seelsorge betrieben noch Schulen unterhielten oder karitativ tätig waren. Insgesamt wurden in Österreich und Ungarn 738 Klöster aufgehoben und in Spitäler, Irrenhäuser, Kasernen und Verwaltungsgebäude, aber auch in Arbeiterwohnungen umgewandelt. Güter und Besitzungen der Klöster wurden zu einem Religionsfonds zusammengefasst, der zur Versorgung von Klerikern und dem Unterhalt neuerrichteter Pfarren dienen sollte. Um ihn ausreichend zu dotieren, wurden in der Folge weitere wohlhabende Klöster aufgelöst. In Österreich bestand der durch staatliche Kommissionen mit kirchlichen Vertretern verwaltete Religionsfonds bis 1938.

28) Vertrag zwischen dem Heiligten Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. 195/1960 mit (bisher) sechs Zusatzverträgen.

29) Maßstab für das Ausmaß der Förderung religiöser Bedürfnisse ist also das Ausmaß der Förderung anderer Bedürfnisse, an denen ein ebenso großes Interesse besteht.

30) gl. die Artikel 14 und 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867, RGBl. 142/1867. Dieses steht in der Republik Österreich durch Art. 149 Abs. 1 B-VG im Verfassungsrang.

31) Vgl. Art. 63 des Staatsvertrags von Saint-Germain von 1920; Art. 18 des von der UN-Generalversammlung erarbeiteten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966; und Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950. Vgl. auch Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000/2007.

32) Das verlangt der Freiheitszweck des Staates, der zusammen mit dem Friedenszweck und dem Wohlfahrtszweck den Gemeinwohlzweck des Staates bildet.

33) Dieses Prinzip wurde in England schon in der Petition of Right von 1628 anerkannt und gilt als elementarer Bestandteil des englischen Verfassungsrechts. Der Umstand, dass die dreizehn britischen Kolonien in Nordamerika verpflichtet waren, Steuern an die britische Krone zu zahlen, ohne jedoch im Parlament Großbritanniens mit gewählten Abgeordneten vertreten zu sein, war eine Parole der dortigen Unabhängigkeitsbewegung Grund und ein Grund für den amerikanischen Unabhängigkeitskriegs 1775-1783.

34) Vgl. Herbert Kohlmaier, „Ungehorsam“ – Waffe der Reformbewegung, in: Rotraud A. Perner/Herbert Kohlmaier (Hrsg.), Ungehorsam, Matzen 2012, 197 ff.; Heribert Franz Köck, Ungehorsam als legitimer Widerstand, in: ibid,, 220 ff.

35) Nach Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten.

36) Hier gilt das Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, dessen § 3 Abs. 1 bestimmt: „Die Kirchenbeiträge werden von den Kirchen festgesetzt und erhoben. Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig.“

37) Daran ändert auch nichts, dass die „Kirchenfinanzen“ seit September 2012 auf einer eigenen Homepage offengelegt werden: Kirchenfinanzierung in Österreich | von Menschen | für Menschen, http://kirchenfinanzierung.katholisch.at/. Die Homepage gibt keine Detaileinsicht in Einnahmen und Ausgaben. Vgl. dazu Kathweb vom 8. September 2012; auch die praktisch gleichlautenden Berichte in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard vom 7. September 2012.

38) Der Rechnungshof ist ein unabhängiges Organ der externen öffentlichen Finanzkontrolle für Bund, Länder und Gemeinden mit der Aufgabe, die Staatswirtschaft, das ist die Gebarung öffentlicher Einrichtungen und privater Rechtsträger mit öffentlichen Geldern, zu überprüfen. http://www.rechnungshof.gv.at/ueber-den-rh/

39) Bundes- oder Landesparlament, für das er eine Prüfung durchführt.

40) Vgl. zur Mitsprache Gotthold Hasenhüttl, Mitbestimmung: Welche Kirchenverfassung ist christlich? in: Martha Heizer/Hans Peter Hurka, Mitbestimmung und Menschenrechte. Plädoyer für eine demokratische Kirchenverfassung, Kevelaer 2011, 200 ff.

41) Ein vom Bischof selbst ernannter oder sonst nicht demokratischer bestellter Beirat ist hiefür kein Ersatz.

42) Pfarrgemeinderäte sind ein Stück gelebte Demokratie in der österreichischen Kirche. Alle fünf Jahre findet die Neuwahl der Pfarrgemeinderäte statt. Wahlberechtigt sind dabei alle Katholikinnen und Katholiken die (je nach Diözese) das 14. bzw. 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Bevölkerung ist im Vorfeld der Wahl dazu aufgerufen, mögliche Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zu nennen. Vgl. www.pfarrgemeinderat.at. In Österreich und einigen süddeutschen Diözesen ist der Pfarrgemeinderat bzw. der Kirchengemeinderat neben der Pfarrmitarbeit auch für die Vermögensverwaltung zuständig und in diesem Bereich auch beschlussfähig.

43) Einige Pfarrgemeinderatswahlordnungen geben zwar die Möglichkeit, für die durch Wahl zu ermittelnden Mitglieder Vertretungsgruppen (z.B. Jugend, Frauen, Männer) zu bilden, doch kommt es nicht auf das Verhältnis dieser Gruppen untereinander an, sondern darauf, dass die verschiedenen kirchenpolitischen Positionen im Pfarrgemeinderat verhältnismäßig vertreten sind. Das geht nur über ein Listenwahlrecht.

44) Auch der in der Erzdiözese Wien derzeit bestehende Diözesane Wirtschaftsrat dient nur der Beratung des Bischofs, dessen Sache es nach Kirchenrecht bleibt, über die Verwendung des Geldes zu entscheiden. Der Diözesane Wirtschaftsrat kann auch für keine transparente Kontrolle sorgen. Die Mitglieder werden vom Bischof bestellt; und derzeit gehören ihm mit zwei Ausnahmen nur Adelige an. Diesem Gremium fehlt also nicht nur die demokratische Legitimation, sondern auch die gesellschaftliche Repräsentativität.

45) Also in der Diözese der Bischof, in der Gesamtkirche der Papst. Die Wendung „seitens der höhere Autorität“ ist berüchtigt durch die Nota explicativa praevia, mit der Paul VI. die in der Kirchenkonstitution Lumen gentium des Zweiten Vatikanischen Konzils dargelegte kollegiale Leitung der Kirche einseitig so interpretiert hat, dass das Bischofskollegium nicht (nur) mit, sondern vor allem unter seinem Haupt, dem Papst, tätig wird. Eine Korrektur der seit dem Ersten Vatikanum bestehenden ekklesiologischen Schieflage, die allein den Universalprimat und die Unfehlbarkeit des Papstes herausstellt, ohne die Rolle der Bischöfe bei der Leitung der Gesamtkirche zu präzisieren, wurde so verhindert. Dass das Kollegium der Bischöfe ohne den Papst nicht lebens-, lehr- und liturgiefähig ist, wurde bereits durch das Konzil von Konstanz (1414-1418), welches das Große Abendländische Schisma mit drei konkurrierenden Päpsten beizulegen hatte, faktisch widerlegt.

46) Vgl. Lumen gentium, Art. 8: „Der einzige Mittler Christus hat seine heilige Kirche, die Gemeinschaft des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, hier auf Erden als sichtbares Gefüge verfasst und trägt sie als solches unablässig“.

47) Diese Frage hat Hans Küng schon früh als die zentrale Frage der Auseinandersetzung um das rechte Kirchenverständnis gesehen; ohne ihre befriedigende Beantwortung gibt es auch keine wirkliche Kirchenreform. Vgl. Hans Küng, Strukturen der Kirche, Freiburg i.Br. 1962; ders., Die Kirche. 1. Aufl. Freiburg 1967; ders., Unfehlbar? Eine Anfrage. Zürich 1970; ders., Das Christentum. Wesen und Geschichte, 5. Aufl., München 2006; ders., Ist die Kirche noch zu retten? München 2011.

48) „Kirchenbürger/innen“ ist der von der österreichischen Reformbewegung „Pfarrerinitiative“ vorgeschlagene Terminus, der anstelle von „Laien“ treten soll. Er könnte aber auch in einem weiteren Sinn gebraucht werden; dann könnte er alle Kirchenmitglieder, also Klerus und Laien umfassen. Damit würde er aber seine Funktion, den Begriff des Laien zu ersetzen, gleich wieder verlieren.

49) Vgl. Heribert Franz Köck, Kann es überhaupt in einer von Gott geführten Kirche demokratische Strukturen geben? in: Martha Heizer/Hans Peter Hurka, Mitbestimmung und Menschenrechte. Plädoyer für eine demokratische Kirchenverfassung, Kevelaer 2011, 107 ff.

50) Auch die Bischöfe nehmen eine schwere Verantwortung auf sich, wenn sie nicht rechtzeitig versuchen, dieser Entwicklung gegenzusteuern. Diese Verantwortung können sie nicht mit Berufung auf eine Gehorsamspflicht an den Papst und dessen römische Kurie abschieben. Vgl. Herbert Kohlmaier, Das schreckliche Versagen unserer Bischöfe, Gedanken zu Glaube und Zeit Nr. 65, 2012.

51) Vom 26. September 2012.

52) Der an der römischen Kurie bestehende Rat für Gesetzestexte hat 2006 erklärt, dass ein bloß formaler Kirchenaustritt noch keinen Abfall vom Glauben darstellt, der mit Exkommunikation bestraft werden muss.

53) Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 20. September 2012. Dort heißt es in P. I Abs. 1: „Um dem Grundrecht der Religionsfreiheit Geltung zu verschaffen und zu gewährleisten, dass niemand gegen seinen Willen als Kirchenmitglied geführt wird, wurde die Möglichkeit geschaffen, zivilrechtlich den ‚Kirchenaustritt‘ zu erklären.“ Der Umstand, dass hier „Kirchenaustritt“ unter Anführungszeichen steht, zeigt schon, dass ein solcher vor der staatlichen Behörde „zivilrechtlich“ erklärter „Kirchenaustritt“ für die Bischofskonferenz kein „echter“ Kirchenaustritt ist. Aus P. I Abs. 2 ergibt sich, dass der Austritt und die damit wegfallende staatliche Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuer lediglich „eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ darstellt. Das Problem des zivilrechtlichen Kirchenaustritts zum Zwecke legitimen innerkirchlichen Widerstandes wird von Deutschen Bischofskonferenz erst gar nicht angeschnitten.

54) „Auch in der Schweiz“ dürfe es „keine zwingende Verknüpfung zwischen dem Steuersystem (seitens „Landeskirche“ oder Kirchgemeinde) und der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche geben. Dies stellte das Bistum Chur am Dienstag 13. November 2012 in einer Aussendung klar. Diese Gemeinschaft sei an kein Finanzierungssystem gebunden, sondern an die Verbindung mit Jesus Christus – im Glauben, in den Sakramenten und der Einheit mit der kirchlichen Leitung“. Kath.Net vom 14. August 2012.

55) Dies wird mit der Freiheit des Gewissens begründet: „So üben weltweit über 95% aller Katholikinnen und Katholiken eine Solidarität in Finanzfragen, wie das Kirchenrecht sie vorsieht, jedoch ohne vergleichbares Steuersystem: durch Spenden und andere Leistungen, die den Möglichkeiten im jeweiligen Land und der Freiheit des Gewissens entsprechen. Um diese Freiheit zu achten, darf auch in der Schweiz keine zwingende Verknüpfung hergestellt werden zwischen dem Steuersystem (seitens „Landeskirche“ oder Kirchgemeinde) und der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche. Diese Gemeinschaft ist an kein Finanzierungssystem gebunden, sondern an die Verbindung mit Jesus Christus – im Glauben, in den Sakramenten und der Einheit mit der kirchlichen Leitung (vgl. CIC, c. 205). Auch wenn das Kirchenrecht von materieller Solidarität spricht (c. 222 § 1), bleibt die Art und Weise, wie diese geübt wird, dem Ermessen der Gläubigen überlassen.“

56) Der ‘Kreis von Katholiken im Raum Frankfurt am Main’ hat eine Unterschriften-Aktion gestartet mit dem Titel: „Kirche ohne Kirchensteuer“. Das berichtete die deutsche Webseite der Piusbruderschaft am 4. Januar. Hinter der Aktion stehen der von Werner Rothenberger geleitete ‘Frankfurter Katholikenkreis’ sowie der ‘Zusammenschluss papsttreuer Vereinigungen’ von Reinhard Dörner. Vgl. kreuz.net vom 5. Jänner 2012.

57) Vgl. kreuz.net vom 7.März 2012: „Die Priesterbruderschaft Sankt Pius X. will die Kirchenzerstörung der deutschen Bankrott-Bischofskonferenz nicht länger mitfinanzieren. Das kündigte sie in der Märzausgabe ihres Monatsmagazins ‘Mitteilungsblatt’ an. Das Heft steht unter der Überschrift: ‚Kein Beitrag mehr für das Zerstörungswerk‘.“

58) Auch wenn die Amtskirche das nicht wahrhaben und daher auch nicht honorieren möchte: alle Bemühungen um Kirchenreform richten sich nicht gegen die Kirche, sondern haben nur deren Wohl im Auge. Das heutige Problem ist es, dass sich die Amtskirche mit der Kirche verwechselt.

59) „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“

60) Das Recht auf Religionsfreiheit ist übrigens, wie jedes andere Menschenrecht auch, unverzichtbar; auf es kann daher nicht einmal gegenüber der eigenen Religionsgemeinschaft verzichtet werden. Wieweit der Einzelne auf die Ausübung der Religionsfreiheit gegenüber dieser Religionsgemeinschaft verzichtet, steht in seinem Ermessen; ein solcher Verzicht kann aber jederzeit zurückgenommen werden.

61) „Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig.“

62) Artikel XIV. Die Verwaltungsangelegenheiten der kirchlichen Verbände werden von der Kirche geregelt, wobei der Kirche das Recht zur Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt; bei Vorschreibung von Umlagen wie überhaupt in allen jenen Fällen, in denen staatliche Interessen berührt werden, wird im Einvernehmen mit der staatlichen Gewalt vorgegangen.
Zwecks näherer Durchführung dieses Grundsatzes werden von den kirchlichen Diözesanbehörden im Einvernehmen mit der staatlichen Kultusverwaltung Richtlinien aufgestellt werden.
Zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden wird der Kirche der staatliche Beistand gewährt, sofern diese Leistungen im Einvernehmen mit der Staatsgewalt auferlegt wurden oder aus sonstigen Titeln zu Recht bestehen.

63) Vgl. Peter Fischer/Heribert Franz Köck, Völkerrecht. Das Recht der universellen Staatengemeinschaft, Wien 2004, Rz. 200 ff.

64) Vgl. Art. 62 WVK. Die seit damals (also in fast achtzig Jahren!) international und innerstaatlich eingetretenen gesellschaftlichen und politischen Veränderungen dürfen nicht ignoriert werden.

65) Vgl. Art. 53 und Art. 64 WVK. Ein Vertrag, der von Anfang an gegen zwingendes Recht verstößt, ist nichtig; ein Vertrag, der gegen sich erst später herausbildendes zwingendes Recht verstößt, wird insoweit ungültig und unanwendbar.

Zum Referenten:

Heribert Franz Köck ist im Februar 1941 geboren und em. Universitätsprofessor für Völker- bzw. Europarecht an der Universität Linz. Köck lehrte darüber hinaus auch an der Universität Wien und an der Donau-Universität Krems sowie an der Milan Hodzas Privatuniversität in Bratislava. Mitglied der Europäischen Akademie der Wissenschaften, Korrespondierendes Mitglied der Königlich Spanischen Akademie für Ethik und Sozialwissenschaften, Korrespondierendes Mitglied der Académie européenne des Sciences, des Arts et des Lettres; Vizepräsident, Fédération Internationale pour le Droit Européen.

Im Zuge seiner beruflichen Laufbahn vertrat er auch den Heiligen Stuhl bei verschiedenen Institutionen und kennt daher auch die Innesnseite kirchlichen Handelns und Denkens der jeweiligen weltlichen Vertreter der Indtitution Kirche gut.

Köck tritt viele Jahre bereits für eine zeitgemäße Form kirchlichen Lebens ein und stellt den Reformbewegungen in der röm.-kath. Kirche sein Fachwissen und sein persönliches Engagement zur Verfügung. Er ist Mitglied der Plattform "Wir sind Kirche" und der Laieninitiative.

Heribert Franz Köck ist verheiratet und Vater von Kindern.