Die Berufung der Laien zu innerkirchlichen Aufgaben

11.06.2011, Sabine Demel

Was wäre die Kirche ohne die Laien? Nahezu zwei Jahrtausende lang hätte wohl die Antwort darauf geheißen: Dann hätten ja die Kleriker niemanden mehr, der ihren Anordnungen gehorcht und der für ihre finanzielle Absicherung sorgt. Denn bereits am Ende des dritten Jahrhunderts besteht die „typisch laikale Aufgabe... neben der Teilnahme am Gemeindeleben und einem christlichen Leben in der ,Welt‘ fortan darin, für die finanzielle Grundlage der kirchlichen Arbeit, insbesondere für die Armenpflege und für den Unterhalt des Klerus zu sorgen, während der Klerus seinerseits alle mit der Leitung, der Lehre und dem Gottesdienst verbundenen Aufgaben an sich zieht. Damit ist im wesentlichen die Entwicklung einer kirchlichen Hierarchie abgeschlossen ... .“1)

Die Unterscheidung zwischen Klerikern und Laien wird in den folgenden Jahrhunderten in keiner Weise in Frage gestellt, sondern im Gegenteil zu einer Trennung hin gesteigert, mit der parallel eine Aufspaltung in den kirchlich-kultischen und den rein weltlichen Aufgabenbereich einhergeht. So schärft im 11. Jahrhundert Kardinal Humbert von Silva Candida ein:

„Wie die Kleriker nicht Weltliches, so sollen die Laien nicht Kirchliches sich anmaßen. … Die Laien sollen nur ihre Dinge, nämlich das Weltliche, die Kleriker aber nur die ihren, nämlich die kirchlich-geistlichen, betreiben.“2)

Ganz in dieser Tradition verhaftet bringt schließlich Papst Pius X. zu Beginn des 20. Jahrhunderts das herrschende Kirchenverständnis auf den Punkt, wenn er auch noch 1906 in einer Enzyklika problemlos erklären kann:

„Nur die Versammlung der Hirten hat das Recht und die Autorität, zu lenken und zu regieren. Die Masse hat kein anderes Recht, als sich regieren zu lassen, als eine gehorsame Herde, die ihren Hirten folgt.“3)

Was wäre die Kirche ohne die Laien? Das II. Vatikanische Konzil hat hierauf eine ganz neuartige Antwort gegeben: Ohne die Laien könnte die Kirche gar nicht existieren! Denn die Hirten brauchen die Erfahrung der Laien und ihre Unterstützung in kirchlichen und weltlichen Angelegenheiten. So heißt es nun in der dogmatischen Konstitution über die Kirche „Lumen gentium“ von 1964:

„Die heiligen Hirten haben nämlich wohl erkannt, wie viel die Laien zum Wohl der ganzen Kirche beitragen. Die Hirten wissen nämlich, dass sie von Christus nicht eingesetzt sind, um die ganze heilmachende Sendung der Kirche gegenüber der Welt alleine auf sich zu nehmen, sondern dass es ihre vornehmliche Aufgabe ist, die Gläubigen so zu weiden und ihre Dienstleistungen und Gnadengaben so zu prüfen, dass alle auf ihre Weise zum gemeinsamen Werk einmütig zusammenwirken“ (LG 30,1).

„Die Hirten der Kirche sollen, dem Beispiel des Herrn folgend, sich gegenseitig und den anderen Gläubigen dienen, diese aber sollen eifrig den Hirten und Lehrern ihre gemeinsame Bemühung zur Verfügung stellen. So geben in Vielfalt alle Zeugnis von der wunderbaren Einheit im Leibe Christi: denn gerade die Verschiedenheit der Gnaden, Dienstleistungen und Tätigkeiten sammelt die Kinder Gottes, weil ,dies alles der eine und gleiche Geist wirkt‘ (1 Kor 12,11)“ (LG 32, 3).

Nicht mehr von „weltlichem“ Bereich hier und „geistlichem“ Bereich dort, nicht mehr vom „Regieren“ der Einen und vom „Gehorchen“ der Anderen ist die Rede, sondern vom „Wissen“ der Hirten über den „Beitrag der Laien zum Wohl der Kirche“ und vom „Zusammenwirken“ der Laien und Kleriker, ja sogar davon, dass „die Hirten den anderen Gläubigen dienen sollen“. Was für eine kopernikanische Wende! Aus den Laien als Sprachrohr der kirchlichen Autorität sind Laien mit einer eigenen Berufung und Stimme in der Kirche geworden. Waren die Laien zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch von päpstlicher Seite ermahnt worden, dass sie sich führen zu lassen und als gehorsame Herde ihren Hirten zu folgen haben,4) so wird nun den Hirten gesagt, dass sie die Würde, Freiheit und Verantwortung der Laien in der Kirche anzuerkennen und zu fördern haben, sowie gerne deren klugen Rat benutzen und ihnen vertrauensvoll Aufgaben in der Kirche übertragen sollen (LG 37).

1. Die grundsätzlichen Aussagen zum Laienapostolat auf dem II. Vatikanischen Konzil

Der neuen Stellung der Laien als aktive und mündige Glieder in der Kirche entsprechend wird gleich zu Beginn des Laiendekretes „Apostolicam actuositatem“ erklärt:

„Das Apostolat der Laien, das in deren christlicher Berufung selbst seinen Ursprung hat, kann in der Kirche niemals fehlen“ (AA 1).

Hier wird eine wuchtige Grundaussage, gleichsam eine unaufgebbare Prämisse formuliert: Das Laienapostolat kann in der Kirche niemals fehlen! Die Mitwirkung der Laien an der Sendung der Kirche ist also unverzichtbar!
War der Begriff „Apostolat“ als Ausdruck für die Sendung der Kirche über Jahrhunderte ausschließlich den Klerikern reserviert, wird er nun auch auf die Laien angewendet. Sie werden dadurch zu aktiven Gliedern in der Kirche, deren apostolische Tätigkeit auf der gleichen Stufe steht wie die apostolische Tätigkeit der Kleriker. Insofern sind die Begriffe „Laienapostolat“ und „Apostolat“ der Kleriker synonym und umschreiben alle Bemühungen, die christliche Botschaft in Kirche und Gesellschaft präsent zu machen und sind damit wiederum Synonyme für den Ausdruck „Evangelisierung“.

Ein zweiter Aspekt ist hervorzuheben: Das Apostolat der Laien hat nach den Aussagen des II. Vatikanischen Konzils „seinen Ursprung“ in ihrer „christlichen Berufung selbst“. Mit dieser Formulierung wird bereits angedeutet, was im Dekret noch mehrmals in aller Klarheit hervorgehoben wird: Das Laienapostolat ist nicht (mehr wie früher angenommen und gelehrt) von den Klerikern als den Inhabern des geweihten Amtes abzuleiten, sondern direkt von Christus bzw. von der Vereinigung der Laien „mit Christus, dem Haupt“, und ist „Teilnahme an der Heilssendung der Kirche selbst“ (AA 2; vgl. auch AA 3). Mit Recht ist hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen: Darin „darf man die pointiertesten Aussagen des Dekretes zum Apostolat sehen. Offener und universaler kann dieses nicht mehr werden, keines der Glieder der Kirche kann nun mehr davon ausgeschlossen werden oder sich davon dispensiert fühlen.“5)

Mit der neuen Sicht des Laienapostolats hatten die Konzilsväter auch die Aufgabe, den Kurs der Kirche neu auszurichten und dabei die Mitte zu halten zwischen der Skylla zu weitgehender Autonomie der Laien in ihrem Apostolat und der Charybdis zu großer Abhängigkeit der Laien von der kirchlichen Autorität.6) Das war kein leichtes Unterfangen; sie mussten der Eigenständigkeit des Laienapostolats auf der einen Seite und dessen Einordnung ins Gesamt der Kirche auf der anderen Seite Rechnung tragen. Diese doppelte Perspektive sahen sie dadurch gewährleistet, dass sie die geweihten Amtsträger in die Pflicht nehmen, das Laienapostolat zu fördern und zu unterstützen sowie angemessen zu ordnen und zu koordinieren (AA 23-25). Der Spannungsbogen von selbständigem Engagement der Laien einerseits und Leitung dieses Engagements durch die kirchliche Autorität andererseits wird treffend wie folgt umschrieben:

„Es ist die Aufgabe der Hierarchie, das Apostolat der Laien zu fördern, Grundsätze und geistliche Hilfen zu geben, seine Ausübung auf das kirchliche Gemeinwohl hinzuordnen und darüber zu wachen, dass Lehre und Ordnung gewahrt bleiben.
Freilich lässt das Apostolat der Laien, je nach seinen verschiedenen Formen und Inhalten, verschiedenartige Beziehungen zur Hierarchie zu. In der Kirche gibt es nämlich sehr viele apostolische Werke, die durch freie Entschließung der Laien zustande kommen und auch nach ihrem klugen Urteil geleitet werden. Durch solche Werke kann die Sendung der Kirche unter bestimmten Umständen sogar besser erfüllt werden. Deshalb werden sie auch nicht selten von der Hierarchie gelobt und empfohlen. … Gewisse Formen des Apostolats der Laien werden, wenn auch in unterschiedlicher Weise von der Hierarchie ausdrücklich anerkannt“ (AA 24).

Der vom II. Vatikanischen Konzil vollzogene Perspektivenwechsel im Selbstverständnis der katholischen Kirche wird gerne schlagwortartig umschrieben als Wandel vom sog. Hierarchiemodell zum Communiomodell. Das Hierarchiemodell steht für das Kirchenbild, wie es auf dem I. Vatikanischen Konzil (1870) vertreten wurde, das Communiomodell dagegen als Versuch des II. Vatikanischen Konzils, die Einseitigkeiten des Hierarchiemodells durch die Rückbesinnung auf die biblische und urkirchliche Tradition von der Kirche als Gemeinschaft und als Volk Gottes aufzubrechen und zu korrigieren. Was sind die zentralen Gedanken dieser beiden Modelle?

Im sog. Hierarchie-Modell des I. Vatikanischen Konzils ist der Papst der absolute Bezugspunkt für die kirchliche Gemeinschaft und ausschließlich die geweihten Amtsträger sind die alleinigen Protagonisten / Akteure / Handelnden in der Kirche, während die übrigen Gläubigen reine Statisten / Zuschauer sind, ganz und gar von den Aktionen und Entscheidungen der Protagonisten / Akteure abhängig. Im Gegensatz dazu gibt es im neuen Kirchenbild, dem sog. Communio-Modell des II. Vatikanischen Konzils keine Statisten / Zuschauer, sondern alle, die geweihten Amtsträger wie die Gläubigen, sind Protagonisten / Akteure / Handelnde, die in einer lebendigen und wechselseitigen Beziehung zu- und miteinander stehen, so dass die Entscheidungen des Papstes wie auch alle weiteren Entscheidungen der geweihten Amtsträger nicht im Alleingang, sondern in Rückbindung an die Gemeinschaft und im Bemühen um einen Konsens getroffen werden.

Wie ist diese neue Sichtweise des II. Vatikanischen Konzils in das kirchliche Gesetzbuch eingegangen, das im Geist des II. Vatikanischen Konzils überarbeitet worden ist und 1983 in dieser überarbeiteten Fassung in Kraft getreten ist?

2. Das Laienapostolat im kirchlichen Alltag

Wird die Lehre des II. Vatikanischen Konzils über das Laienapostolat, also über die eigene Verantwortung und Sendung der Laien in der Kirche wirklich ernst genommen, dann folgt daraus die Notwendigkeit, unser kirchliches Leben grundlegend umzugestalten: Aus unserem klerikerzentrierten Kirchenalltag muss ein laienorientierter Kirchenalltag werden. Wir müssen die Vorstellung überwinden lernen, nur das als kirchlich relevant anzusehen und zu akzeptieren, was von den Priestern, Pfarrern und Bischöfen gesagt und getan wird. Denn „kirchlich“ ist eben nicht nur das, was weiheamtlich oder bischöflich gesetzt oder anerkannt ist, sondern auch jedes Handeln von KatholikInnen, das sozusagen „nur“ aus der christlich-katholischen Verantwortung kraft Taufe und Firmung heraus erfolgt. Auch das, was von den Laien geredet und getan wird, ist als „kirchlich“ und als „kirchliches Handeln“ zu bewerten. Die Grundlage dafür ist die Tatsache, dass nicht nur die Kleriker, namentlich die Bischöfe, kraft ihrer Weihe an der Vollmacht Christi teilhaben, sondern auch alle Gläubigen kraft Taufe und Firmung in abgestufter Form ebenso daran teilhaben. Deshalb umfasst „kirchliches Handeln“ drei verschiedene Formen:

a) Kirchliches Handeln im Allgemeinen: kraft Taufe und Firmung (Allgemeine Teilhabe an der Vollmacht Christi).

b) Kirchliches Handeln im Namen und Auftrag der Kirche: kraft Taufe, Firmung und kirchenamtlicher Sendung (autoritative Teilhabe an der Vollmacht Christi).

c) Kirchliches Handeln in der Person Jesu Christi, des Hauptes der Kirche: kraft Taufe, Firmung und Weihe zusammen mit einer kirchenamtlichen Sendung (Fülle der Teilhabe an der Vollmacht Christi).

Dieses gestufte kirchliche Handeln als theologische Konsequenz aus den Lehren des II. Vatikanischen Konzils über die Kirche ist aber bis heute immer noch nicht hinreichend, zum Teil sogar noch überhaupt nicht im Bewusstsein vieler KatholikInnen angekommen. Nahezu 50 Jahre nach Abschluss des Konzils ist bei Klerikern wie Laien so gut wie gar nicht präsent, welches Recht, aber auch welche Pflicht, welches Maß an Freiheit, aber auch Verantwortung für die Sendung der Kirche den Laien mit der Lehre des Laienapostolats zukommt. Eine Hauptursache dafür ist zweifelsohne in der Tatsache zu sehen, dass die Lehre vom Laienapostolat, also von der eigenen Verantwortung der Laien, nur bruchstückhaft in das kirchliche Recht eingegangen ist, wie es uns im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 vorliegt.

3. Die mangelhafte Rezeption der Lehre über das Laienapostolat im kirchlichen Gesetzbuch von 1983

Macht man sich im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 auf die Suche nach Aussagen über das Laienapostolat, so kann man zunächst die positive Feststellung treffen: Es ist tatsächlich an mehreren Stellen genannt und wird im Sinne des II. Vatikanischen Konzils verstanden. So wird in c.225 §1 CIC/1983 explizit festgestellt:

„Da die Laien wie alle Gläubigen zum Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt sind, haben sie die allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als einzelne oder in Vereinigungen, mitzuhelfen, dass die göttliche Heilsbotschaft von allen Menschen überall auf der Welt erkannt und angenommen wird. …“

Und gleichsam zur Absicherung des Laienapostolats wird innerhalb der „Pflichten und Rechte der Kleriker“ (cc. 273–289), also durchaus an exponierter Stelle, kurz und prägnant als Rechtspflicht formuliert:

„Die Kleriker haben die Sendung anzuerkennen und zu fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben“ (c.275 §2).

Was hier als grundsätzliche Pflicht für alle Kleriker normiert ist, wird nochmals eigens an entsprechender Stelle für den Bischof und für den Pfarrer gleichsam wiederholt und konkretisiert:

„§1 Der Bischof hat die verschiedenen Weisen des Apostolates in seiner Diözese zu fördern und dafür zu sorgen, dass in der ganzen Diözese, bzw. in ihren einzelnen Bezirken, alle Werke des Apostolates unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung koordiniert werden.
§2 Er hat den Gläubigen ihre Pflicht einzuschärfen, je nach ihren Lebensumständen und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und sie zu ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolates je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen“ (c.394).

„Der Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern und ihre Vereine, die für die Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof und mit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu bemühen, dass die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen, sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wie der Gesamtkirche fühlen und an Werken zur Förderung dieser Gemeinschaft teilhaben oder sie mittragen“ (c.529 §2).

Zusammen mit der Tatsache, dass es im CIC zum ersten Mal einen eigenen Abschnitt über „Pflichten und Rechte der Laien“ (cc. 224–231) gibt, zu dem die rechtliche Aussage über das Laienapostolat des c.225 gehört, ist dieser Befund rundum positiv zu würdigen. Wendet man sich aber von diesen programmatischen Aussagen hin zu den konkreten rechtlichen Ausgestaltungen der verschiedenen Dienste und Ämter in der Kirche, so scheinen die grundsätzlichen Aussagen über das Laienapostolat gänzlich aus dem Blick geraten zu sein. Denn hier bei den konkreten Regelungen zeigt sich deutlich, dass die alten Einseitigkeiten des Hierarchiemodells keineswegs überwunden sind, sondern durchaus weiter bestehen. Mehrere Belege können dafür angeführt werden:

Die rechtliche Ausgestaltung der kirchlichen Dienste und Ämter spiegelt die Lehre vom Laienapostolat nicht wider. Denn nach wie vor wird den Klerikern in nahezu allen kirchlichen Angelegenheiten eine derart unersetzliche Rolle zugesprochen, dass der je eigene Anteil der anderen Gläubigen, also der Laien, nicht zum Tragen kommt. Fast alle Dienste und Ämter sind auf die Kleriker ausgerichtet und stehen nur in Ausnahmefällen – vor allem in Zeiten des Priestermangel – den Laien offen, wie z.B. die Predigt, die Beerdigung, die Leitung von priesterlosen Sonntagsgottesdiensten, die Spendung der Krankenkommunion, die Vorbereitung auf den Sakramentenempfang oder das Amt des kirchlichen Richters, der Theologieprofessorin, und des Leiters des katholischen Büros.
Auch die sog. Gremien der Mitverantwortung des ganzen Gottesvolkes sind rechtlich unzureichend konzipiert. Die bekanntesten davon sind jene auf der Pfarr- und Bistumsebene wie der Pfarrpastoralrat (c.536), der Diözesanpastoralrat (cc.511ff) und die Diözesansynode (cc. 460ff). Sie sind im Anschluss an das II. Vatikanische Konzil als institutioneller Raum geschaffen worden, in dem sich die Teilhabe des ganzen Gottesvolkes an der Sendung der Kirche artikulieren soll und kann. Sinn und Zweck dieser Gremien ist es, den Beitrag der vielen zu bündeln und repräsentativ zu vertreten. Doch in der rechtlichen Ausgestaltung ist für alle diese repräsentativen Einrichtungen des Volkes Gottes speziell für die Laien ausschließlich eine Mitwirkung in der Form der Beratung vorgesehen; es ist also keinerlei Mitentscheidungskompetenz der Laien rechtlich verankert.
Ebenso kommt das Laienapostolat fast überhaupt nicht bei der Besetzung wichtiger Ämter in der Kirche zum Tragen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung über die Besetzung so bedeutender Ämter wie des Amtes eines Pfarrers, Bischofs und Papstes nahezu im Alleingang der geweihten Amtsträger geschieht und den Laien höchstens eine beratende Rolle zugewiesen ist. Gerade bei solchen Schlüsselpositionen müsste dem Laienapostolat dadurch Rechnung getragen werden, dass möglichst viele repräsentativ bestellte Laien am Verfahren der Auswahl beteiligt werden.

4. Von der kleruszentrierten zur laienorientierten Kirche als rechtliches Gebot der Stunde

Kirche als Gemeinschaft des Volkes Gottes und die Lehre vom Laienapostolat im Sinne des II. Vatikanischen Konzils heißt, dass die jeweils unterschiedlichen Begabungen, Dienste und Ämter sich gegenseitig fordern, fördern und ergänzen und durch diese Wechselbeziehung zusammenwirken. Damit dies nicht nur in der abstrakten Theorie gelehrt, sondern auch bei den konkreten kirchlichen Lebensvollzügen Wirklichkeit wird, muss allen Laien – ob Mann oder Frau – künftig durchgängig mehr Beteiligung an allen kirchlichen Vollzügen, Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen zukommen, und zwar nicht nur im Sinne eines Zugeständnisses der kirchlichen Autorität, sondern rechtlich garantiert aufgrund der ihnen von Gott in der Taufe verliehenen Würde, Autorität und Teilhabe an seinem dreifachen Amt des Lehrens, Heiligens und Leitens der Kirche. Dazu sind grundlegende Rechtsänderungen notwendig:

a) mehr Ausübungsrechte der Laien
Laien sind rechtlich wesentlich mehr kirchliche Aufgaben, Dienste und Ämter zu eröffnen als bisher. Viele davon sollten sie nicht nur in der Notsituation des Klerikermangels oder mit Ausnahmegenehmigung wahrnehmen können, sondern prinzipiell und unabhängig vom klerikalen Personalbestand, wie z.B.: Predigt in der Eucharistiefeier, Beerdigungsdienst, Richteramt in einem kirchlichen Gericht, Amt einer Caritasdirektorin, Leitung des katholischen Büros.

b) mehr Mitspracherechte der Laien
Laien muss auf allen kirchlichen Ebenen und in allen zentralen Rechtsbereichen das Recht der Mitsprache zukommen. Das betrifft alle wichtigen Personalentscheidungen, Fragen der Gestaltung und Organisation des liturgischen Lebens, der pastoralen Schwerpunktsetzung und der ökumenischen Arbeit wie auch alle finanziellen Angelegenheiten. Verwirklicht werden sollte dieses durchgängige Mitspracherecht mit Hilfe des Instituts des Beispruchsrechts, das die Anhörung oder Zustimmung bestimmter Personen zur Gültigkeit der Amtshandlung verpflichtend vorschreibt (c.127). Konkret: Die schon bestehenden Vertretungsorgane auf den verschiedenen kirchlichen Ebenen wie Pfarrpastoralrat (c.536) bzw. Pfarrgemeinderat und Diözesanpastoralrat (cc.511 ff) werden so mit Anhörungs- und Zustimmungsrechten ausgestattet, dass sowohl die Taufsendung der Laien ebenso deutlich zum Tragen kommt wie die Letztverantwortung der Kleriker.

c) mehr Mitentscheidungsrechte der Laien
Laien sollten auch das Recht der aktiven Mitbestimmung bzw. Mitgestaltung erhalten, indem (1.) der Anteil der Repräsentanten der Laien bei den verschiedenen Versammlungsformen der Kirche erhöht wird; (2.) alle dort versammelten TeilnehmerInnen mit dem gleichen entscheidendem Stimmrecht ausgestattet und (3.) die Einspruchsrechte der zuständigen kirchlichen Autorität auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden. Eine konkrete Umsetzung dieses Gedankens stellten bereits die Regelungen über die Beschlussfassung und Gesetzgebung der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1971-1975) dar. Denn erstens waren hier die Laien in einem zahlenmäßig adäquaten Verhältnis vertreten, da nicht nur eine Minderheit von Laien teilnehmen durfte, sondern die Vielfalt des ganzen Gottesvolkes repräsentativ vertreten war. Zweitens hatten alle TeilnehmerInnen gleiches beschließendes Stimmrecht bei der Beschlussfassung. Drittens war für die Beschlussfassung nicht die Einmütigkeit notwendig, sondern bereits eine Zweidrittelmehrheit ausreichend. Viertens mussten die Bischöfe den Beschlüssen der Synodalen in einem zusätzlichen Akt explizit zustimmen, damit diese verbindliche Normen wurden; allerdings durfte diese Zustimmung nur dann verweigert werden, wenn Glaubens- und Sittengründe oder tragende Rechtsverletzungen geltend gemacht werden konnten. In der Konzeption der Würzburger Synode war durch die Anzahl der Laien wie auch durch deren Stimmrecht eine wirkliche Teilhabe des ganzen Gottesvolkes am Leitungsamt der Kirche ebenso gewährleistet wie die besondere Verantwortung der Kleriker gewahrt war, da letztere ein besonderes Vetorecht hatten.

5. Ein elliptisches Wechselspiel zwischen Laien und Klerikern als Lebenselixier für das Communiomodell

„Alle sind begabt, niemand ist unbegabt!“ – so heißt es treffend im Pastoralplan 2000 der Diözese Passau. Denn: „Der Reichtum der Kirche sind Menschen mit ihren je unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen. … Die Kirche von Passau tut gut daran, mit diesem Reichtum zu wuchern. Sie wird dazu von den Erfahrungen der frühen Kirche inspiriert (vgl. 1 Kor 12). Alle haben die gleiche Würde, jede und jeder aber die eigene Begabung zu Gunsten des kirchlichen Lebens“.7)

Diese Feststellung gilt sowohl für die Laien als auch für die Kleriker. Deshalb können auch die einen nicht einfach die anderen ersetzen oder überflüssig machen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie miteinander die Sendung der Kirche wahrnehmen und nicht in ein Neben- oder Gegeneinander oder gar in eine Über- und Unterordnung geraten. Ihr Beziehungsverhältnis muss von einem gegenseitigen Sich-fordern und Sich-fördern geprägt sein. Kleriker und Laien müssen wie zwei Brennpunkte einer Ellipse sein, für die ein grundlegendes Miteinander genauso wesentlich ist wie ein spezifisches Gegenüber. Ist das der Fall, dann entsteht auch Raum für eine weitere notwendige Entwicklung in der Kirche, nämlich das Wahrnehmen und Ernstnehmen der Erfahrungen und Lebensprozesse, des Denkens und Fühlens von Frauen. Denn bisher ist die spezifisch weibliche Sicht, Deutung und Gestaltung von Wirklichkeit in der kirchlichen Tradition kaum rezipiert worden. Die einseitig männlich geprägte Sprache, Mentalität, Spiritualität und Struktur in der Kirche sind hierfür deutliche Anzeichen. Deshalb wird es höchste Zeit, dass endlich auch Frauen in der Kirche die Chance erhalten, aber auch wahrnehmen, dort mitzureden, mitzuentscheiden und mitzugestalten, wo maßgebliche Eckdaten für die Zukunft gesetzt werden, wo über Personal, Projekte und Prioritäten entschieden wird. Frauen müssen das Bild der Kirche genauso prägen und öffentlich präsentieren wie dies die Männer bereits tun. Denn die weibliche und die männliche Sicht gehören zusammen und bilden das Ganze.

In einem elliptischen Wechselspiel des ganzen Gottesvolkes ist die Vielfalt der Charismen genauso notwendig wie der Dienst der Einheit. Miteinander und Gegenüber von Laien und Klerikern heißt daher, dass beide ihre jeweiligen Fähigkeiten für den Aufbau der Gemeinschaft erspüren und einsetzen, wobei die Kleriker besondere Sorge dafür tragen, dass im Miteinander das Zeugnis Jesu lebendig erhalten bleibt. Auftrag und Berufung der Kleriker ist somit Dienst an den Diensten der Glaubensgemeinschaft zu üben, d.h., die eigenen Charismen wie auch die Charismen der Laien, der Männer und Frauen wachsen zu lassen und zugleich auf die befreiende und heilende Ordnung des Evangeliums Jesu Christi auszurichten. Aufgabe und Charisma der Laien ist es, nicht Objekte, sondern vielmehr Subjekte der kirchlichen Sendung zu sein, d.h., sich mit ihren je eigenen Begabungen und Persönlichkeitsprofilen für die Lebendigkeit der und in der kirchlichen Gemeinschaft zu engagieren. Denn Pastoral ist nicht mehr wie früher nur die Aufgabe der Kleriker an den Gemeindegliedern und Seelsorge nicht mehr nur die Sorge für die Seele der bzw. des Einzelnen, sondern Pastoral ist die Aufgabe aller Glieder der Kirche und Seelsorge die wechselseitige Hilfe aller im Christsein. Dazu ist es notwendig, dass jeder und jede einzelne die je eigenen Lebenserfahrungen, Wahrnehmungsperspektiven und Fähigkeiten in die Gemeinschaft der Kirche einbringt. Nur so kann es gelingen, sowohl einen Traditionsbruch zu verhindern wie auch ein Weiterschreiben der Tradition entsprechend der Zeichen der Zeit zu fördern, eine Aufgabe, die von Laien und Klerikern gemeinsam zu leisten ist.

Anmerkungen:

1 Meyer, H.B., Liturgischer Leitungsdienst durch Laien. Eine liturgiewissenschaftliche Grundlegung, in: Wie weit trägt das gemeinsame Priestertum? Liturgischer Leitungsdienst zwischen Ordination und Beauftragung, hrsg. v. Klöckener, M., Richter, K., Freiburg i.Br. 1998, 107-144, 127.

2 Humbertus Cardinalis Libri tres adversus Simoniacos III, 9, hrsg. v. Robison, E. G., Philadelphia 1972, 290.

3 Pius X., „Vehementer nos“ vom 11.02.1906, in: ASS 29 (1906), 3-16, 8f.

4 Pius X., Vehementer nos, in: AAS 29 (1906), 8f.

5 Bausenhart, G., Theologischer Kommentar zum Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem, in: Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil, Bd.4, hrsg. v. Hünermann, P., Hilberath, B.J., Freiburg i.Br. 2005, 1-123, 44.

6 Vgl. ebd., 84.

7 Der Bischof von Passau, Gott und den Menschen nahe. Pastoralplan der Diözese Passau, Passau 2000, 24.

Zur Autorin:

Frau Univ.- Prof.in Dr. Sabine Demel ist Inhaberin des Lehrstuhls für Kirchenrecht an der Fakultät für Katholische Theologie an der Universität Regensburg. Sie hat diesen Vortrag beim Forum Österreichischer Katholiken des Katholischen Laienrates Österreichs am 3.Juni 2011 in St. Georgen am Längsee gehalten.