Mitbestimmung, Welche Kirchenverfassung ist christlich?

30.03.2011, Gotthold Hasenhüttl

Diesen Vortrag hielt Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl bei der 26. Bundesversammlung der Deutschen KirchenVolksBewegung "Wir sind Kirche" am 26. März 2011 in Fulda zum Thema: „Bei euch soll das nicht so sein! – Menschenrechte in der Kirche“.

1. Der Begriff der Mitbestimmung

Mitbestimmung wird definiert als institutionelle Beteiligung der Mitglieder an der Leitung einer Organisation. In dieser allgemeinen Bedeutung ist die Mitbestimmung ein urdemokratisches Prinzip. Faktisch wird dieser Begriff für Wirtschaftsbetriebe und Behörden verwendet. Im Montanmodell wurde die Mitbestimmung 1951 geregelt und in der BRD gilt sie ab 1976 per Gesetz. Im öffentlichen Dienst wurde sie durch das Personalvertretungsgesetz 1974 verbindlich. Die Mitwirkung des Personalrates gegenüber der Dienststelle bezieht sich allerdings nur auf soziale und personelle Fragen. Allgemein soll die Mitbestimmung das Verhältnis von Institution und Beschäftigen regeln. In der Wirtschaft handelt es sich vornehmlich um die Beziehung zwischen Kapital und Arbeiter, wobei bisher noch keine volle Parität erreicht wurde, sondern das Kapital mit seinen Vertretern bei einer Pattsituation ausschlaggebend bleibt. Der Sinn der Mitbestimmung ist die Demokratisierung von Kapital und Institution, wie sie politisch durch das allgemeine Wahlrecht gesichert ist. In der katholischen Soziallehre wird zwar das Privateigentum an den Produktionsmitteln nicht in Frage gestellt, aber die Mitbestimmung wird als soziale Bindung des Eigentums gesehen; es darf sich nie von dieser Bindung lösen. Da jeder Mensch, gerade auch als arbeitender, nach christlichem Verständnis Gottes Ebenbild ist, kommt es der freien und verantwortlichen Person zu, sich aktiv an der Unternehmensgestaltung zu beteiligen. Das 2. Vatikanische Konzil, in der Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“, betont diese Mitverantwortung und Mitbestimmung (Art. 69), die aus der Sorge um die Gestaltung der Erde hervorgeht und zur notwendigen sozialen Sicherung beiträgt. Weil wir Menschen in einer Solidaritätsgemeinschaft leben, hat jeder das Recht der Mitbestimmung. Eine ausgleichende Gerechtigkeit kommt damit zum Ausdruck, in der auch das schwache Glied der Gesellschaft am Wohl der Gemeinschaft Anteil hat und nicht vom Almosen der Reichen, die von ihrem Überfluss etwas abgeben, leben muss. Ist dieser solidarische Ausgleich auf undemokratische Weise nicht gewährleistet, hat der Bedürftige in der Gesellschaft das Recht, das für sein Leben Nötige an sich zu bringen. Der sog. „Mundraub“, der damit gemeint ist, ist ein uraltes christliches Prinzip. Der konkrete Mensch steht über dem Eigentumsrecht; dies gilt auch für die Produktionsmittel. Papst Johannes Paul II. hat diese Grundposition in den Sozialenzykliken „Laborem exercens“ (1981) und „Centesimus annus“ (1991) bestätigt. Genau genommen geht dieses Verständnis der Solidarität und Subsidiarität der christlichen Gesellschaftslehre über die Mitbestimmung, wie sie heute praktiziert wird, hinaus, weil Institution, Kapital und Eigentum qualitativ einen geringeren Wert besitzen als die Gemeinschaft der Personen und die konkrete Existenz.

Im Hinblick auf die christlichen Sozialenzykliken ist es doch etwas erstaunlich, dass in der BRD gerade die Religionsgemeinschaften aus dem Mitbestimmungsgesetz ausgeklammert werden (§ 118 Abs. 1 und 2 BetrVG u.a.), weil sie sog. Tendenzunternehmen sind. Das Selbstbestimmungsrecht der organisierten Kirchen gehöre zur freien Religionsausübung (Art 140 GG). Daher besitzen die Kirchen eine eigene Betriebsverfassung. Bei einem innerkirchlichen Streitfall kann das staatliche Gericht nur feststellen, ob die Kirche ihre Verfassung beachtet hat oder nicht. Die Frage, ob die Kirchenverfassung mit den Menschenrechten im Einklang steht, wird nicht geprüft. Die Konsequenzen sind überaus weitreichend. So hat z.B. ein suspendierter Priester keine Gehaltsansprüche, Nonnen, die etwa Kondome verteilt haben, werden zu Hartz IV Empfängerinnen, wie z.B. Majella Lenzen, die das Buch geschrieben hat: Das möge Gott verhüten. Warum ich keine Nonne mehr sein kann, 2009; Kindergärtnerinnen, Chorleiter u.a.m. die ein zweites Mal heiraten, verlieren ihren Job und stehen auf der Straße, Sekretärinnen in einem kirchlich geführten Krankenhaus, das staatlich hoch subventioniert ist, können fristlos entlassen werden, wenn sie nicht linientreu sind. Der Staat muss dann ihre soziale Minimalversorgung übernehmen. Da die Kirchen frei Hand haben, können sie schnell und unerbittlich zuschlagen, wenn jemand ihre Gesetze oder Institutionen hinterfragt, bei pädophilen Priestern oder Ordensleuten sind sie viel großzügiger und Vertuschung war und ist an der Tagesordnung. Daran änderte weder die Bischofskonferenz vom September 2010 noch die vom März 2011.

Der Grund: Die Institution und die Kirchenverfassung werden dadurch nicht angetastet. Wenn Religionsgemeinschaften in ihren Reihen ein freies Spielfeld haben, an eine Mitbestimmung gar nicht denken, vielmehr diktatorisch vorgehen können, dann ist die Gefahr für die Gesellschaft nicht zu unterschätzen. So lehnt z.B. Erzbischof R. Marx in der Kirche sowohl Tarifverträge wie Betriebsräte strikt ab, denn der Unterschied: Kapital (Institution) und Arbeit ist auf die Kirche nicht anwendbar (SZ 3. 3. 2010). Löhne und Arbeitsbedingungen regelt allein die Hierarchie der Kirche. Urteile des Europäischen Gerichtshofs scheren die Kirchenleitung nicht im Geringsten. Religiöser Willkür wird Tür und Tor geöffnet. Wenn der Zwangszölibat erlaubt ist, warum nicht auch eine Zwangsehe? Unter dem Mantel der Religionsausübung lassen sich viele Unmenschlichkeiten, aber auch Tierquälereien u.a.m. rechtfertigen. Wenn der Staat einen Auftrag hat für Solidarität und Humanität zu sorgen, dann muss er diese auch von den Religionsgemeinschaften fordern und auf die Einhaltung der Menschenrechte bestehen. §1 des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar, muss von jeder Religion eingefordert werden. Wo diese Würde verletzt wird, ist Einspruch geboten. Es darf keinen Freiraum für Unmenschlichkeiten in den Religionen geben. Jede Kirche und Glaubensgemeinschaft muss sich fragen lassen, wo sie gegen Solidarität und die Würde des Menschen verstößt. Mitbestimmung im echten christlichen Sinne bedeutet die Unterordnung der Institution und ihrer Strukturen unter den konkreten Menschen. Denn, jesuanisch gedacht, der konkrete Mensch ist nicht für Gesetz (auch nicht ein „göttliches“) und Institution da, sondern all das hat dem Menschen zu dienen und ist ihm untergeordnet.

2. Mitbestimmung und Demokratie

Ich sagte, dass Mitbestimmung eine Weise praktizierter Demokratie ist. Für ein Demokratieverständnis ist wesentlich: 1. Die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Kein Herrscher, keine Partei und keine Person sind ausgenommen. 2. Die Ablehnung der Alleinherrschaft einer oder einiger weniger Personen. F. Nietzsche, der der Demokratie kritisch gegenüber stand, bezeichnet sie als „Quarantäne-Anstalten gegen die alte Pest tyrannenhafter Gelüste“ (zit. n. HWPh II, 54). 3. Die Amtsträger (in der demokratischen Verfassung) haben Rechenschaftspflicht. Sie können gerichtlich belangt werden und sie werden periodisch gewählt oder abgewählt. 4. Beschlüsse werden der Gesamtheit oder ihren gewählten Vertretern zur Abstimmung vorgelegt. 5. Bereits Aristoteles war der Meinung, dass man nur dann von einer Demokratie sprechen kann, wenn jeder (allerdings waren es damals nur die „Freigeborenen“) zu allen Ämtern und (politischen) Funktionen freien Zutritt hat.
Im Zuge der französischen Revolution sprach man von einer „christlichen Demokratie“. Sie sei die urkirchliche Verfassung der Christenheit gewesen, die von Jesus Christus verkündet wurde. Ch. Fauchet (1791) sieht in der Demokratie, die von Gott sanktionierte Regierungsform. Christus starb „pour la démocratie de l‘univers“ (Weltalldemokratie). Und in Italien forderte man im 19. Jahrhundert die „Demokratisierung des Himmels“. Leo XIII. hingegen, in seiner Enzyklika „Graves de communi“ (1901) schränkte die Demokratie auf das sozial-caritative Gebiet ein. Eine Volkssouveränität ist mit christlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Noch schärfer distanzierte sich Pius X. von einer demokratischen Staatsform. Er sah in ihr eine Gefährdung kirchlicher Strukturen. Im 20. Jahrhundert begannen sich jedoch christlich-demokratische Parteien zu entwickeln und sorgten so für einen gewissen Ausgleich zwischen Kirche und Demokratie. Erst 1945 ließ Pius XII. in einer Ansprache an die Rota Romana prinzipiell die demokratische Struktur eines Staates gelten. Erstmals entfaltete er die grundlegende Verschiedenheit der Autoritätsstruktur von Staat und Kirche. Bisher galt: Papst und Kaiser sind von „Gottes Gnaden“! Sie legitimieren ihren Herrschaftsanspruch durch Gott, wenn auch die alte römische Vergöttlichung des Kaisers nicht mehr festgehalten wurde. Nun erklärt Pius XII., dass die staatliche Autorität von unten nach oben steigt, sie ist also von „Volkes Gnaden“. Ganz anders verhalte es sich jedoch bei der kirchlichen Autorität. Sie ist in Gott selbst durch Jesus Christus gegründet, also göttlich legitimiert und steigt von oben nach unten, über den Stellvertreter Christi, den Papst, über die Bischöfe und Priester zum gläubigen Volk, den Laien herab. Während das 2. Vatikanische Konzil zum Teil diese Ansicht korrigierte, wurde sie von Johannes Paul II. verbreitet und Benedikt XVI. betont, wo immer er kann, die göttliche Autorität der Institution Kirche.
Es ist völlig logisch, dass ein Herrscher von Gottes Gnaden niemals eine Mitbestimmung des Volkes dulden kann, denn es gilt, dass die päpstliche Autorität „a nemine licet iudicare iudicio“ (1. Vatikanisches Konzil) – niemand darf sich ein Urteil über diesen göttlichen Herrschaftsanspruch erlauben. Mitbestimmung ist nicht nur eine „Fehlanzeige“, sondern ist grundsätzlich ausgeschlossen, da sie die göttliche Ordnung in Frage stellen würde. Daher darf es auch keine Einmischung des Staates in die kirchlichen Angelegenheiten geben (dies betrifft nicht nur z.B. die Bischofsernennungen, sondern eben auch alle Kirchengesetze – der deutsche Staat trägt dem Rechnung, wie wir bereits gesehen haben). Da aber die Kirche göttlichen Ursprungs ist, hat vielmehr der Staat, nach Pius XII., die katholische Kirche zu fördern und das Eindringen anderer religiöser Bekenntnisse zu verhindern. Nur wo dies nicht möglich ist, kann er andere Anschauungen tolerieren und sogar schützen. Allein von der staatlichen Gewalt gilt, weil sie vom Volk ausgeht, dass dieses sich gegen eine Gewaltherrschaft auflehnen darf. Paul VI., in seiner Enzyklika „Populorum progressio“ 1967, konkretisierte das Widerstandrecht. Um eine „eindeutige und lang andauernde Gewaltherrschaft“ zu beenden, die „die Grundrechte der menschlichen Person schwer verletzt und dem Gemeinwohl … ernsten Schaden zufügt“, ist sogar ein „bewaffneter Kampf“ möglich, auch wenn eine friedliche Revolution (vgl. DDR) vorzuziehen ist. All das gilt mitnichten für die katholische Kirche, weil nicht das Volk, sondern der Papst der Souverän ist. Kritik und Widerstand sind aus der Kirche zu verbannen. Jede Opposition ist nicht nur unzulässig, sondern a limine auszuschließen. Wer darf denn eine göttliche Autorität in Frage ziehen? Es ist prinzipiell unmöglich. Auch wenn uns die Geschichte der Päpste lehrt, dass sie voll Gräueltaten ist, so hat diese nur der einzelne Kirchenfürst zu verantworten, die Institution Kirche ist und bleibt dagegen heilig und in ihrer Würde unantastbar. (Das zeigt sich z.B. auch in der Erklärung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, R. Zollitsch, 2010, bezüglich des sexuellen Missbrauches durch Priester: der einzelne Kleriker ist schuld, die Institution Kirche jedoch unschuldig. Das Gleiche gilt für den Hirtenbrief von Benedikt XVI. an die Katholiken Irlands, 21.3.2010). Daher kann es nur in „weltlichen“ Fragen eine Mitbestimmung geben, jedoch nie in „geistlichen“ Belangen.

3. Der Gedanke der Mitbestimmung im Umfeld der 2. Vatikanischen Konzils

Nun hat das 2. Vatikanische Konzil versucht, – das inzwischen von Benedikt XVI. auf ein reines Pastoralkonzil ohne dogmatische Verbindlichkeit heruntergestuft wurde – diese Göttlichkeit der Institution Kirche zu problematisieren, indem es in der dogmatischen Kirchenkonstitution (Lumen gentium Kap. 8) erklärte, dass die hierarchische Struktur der Kirche kein göttliches, sondern ein menschliches Element in der Kirche ist. Als menschliches Element ist es daher kritischer Befragung unterworfen, veränderbar und der Mitbestimmung nicht entzogen. Das Konzil sah, mittels der Besinnung auf die biblische Botschaft, seine Hauptaufgabe in der Reflexion über das katholische Kirchenverständnis. Sie sollte die Basis für die Ökumene und für die Veränderung der kirchlichen Strukturen sein. Der Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass Laien und Hierarchen zum einen ungeteilten Gottesvolk gehören und den einen Leib Christi bilden. In diesem Zusammenhang wird zum ersten Mal das allgemeine Priestertum aller Gläubigen hervorgehoben. „Unter allen (waltet) eine wahre Gleichheit, in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi“ (LG 32). Es gibt also keine Trennung in zwei Gruppen, sodass die eine befiehlt und die andere gehorcht. Gerade weil die „gemeinsame Tätigkeit“ betont wird, ist es nicht möglich, dass die sog. „Laien“ nur wohlgemeinte Ratschläge geben dürfen, sondern es muss ihnen eine Beteiligung an den Entscheidungen zukommen, also eine Mitbestimmung (auch wenn dieses Wort nicht gebraucht wird). Im Dekret über das Apostolat der Laien (AA) wird betont, dass der Anteil der Laien an der Sendung der Kirche nie fehlen darf. Sie dürfen und sollen sich nicht passiv verhalten, sondern sind aktive Glieder am Leib Christi, sie haben Anteil am „Amt Christi“ (AA 3) und damit ihre Rechte in der Kirche, diese zu gestalten. Sie sind mit dem Apostolat betraut. Jeder hat, nach dem Konzil, seine Begabung, jeder seinen Auftrag in der Glaubensgemeinschaft. Das Lebensprinzip der Kirche ist der Geist (Gottes), der jedem Glaubenden geschenkt ist (LG 4). Dieses Verständnis geht schon auf Thomas von Aquin zurück, der jedem Christen einen sog. „instinctus fidei“ zubilligt, ein Glaubensverständnis also, durch das er zwischen wahr und falsch unterscheiden kann. Wenn ein Gläubiger eine Predigt (z.B. eines Priesters) hört, kann er erkennen, ob das Glaubensverkündigung ist, oder eine irrige Meinung. Auch ein Hierarch kann vom Glauben abfallen. Keine institutionelle Stellung garantiert die Wahrheit. Daher lehrt eben das Konzil zu Recht, dass die hierarchischen Organe das irdische Element in der Kirche sind und göttliche Wahrheit daher nicht garantieren können. Die institutionellen Elemente in der Kirche haben eine sozial-strukturierte Ordnungsfunktion und Institutionen gehören nicht zum innersten Wesen der Kirche. So konnte J. Ratzinger 1991 warnen: „Kirchliche Institutionen … drohen sich als wesentlich auszugeben, und sie verstellen so den Blick zum wirklich Wesentlichen. Darum müssen sie immer wieder wie überflüssig gewordene Gerüste abgetragen werden … damit … der lebendige Herr sichtbar werde“ (Zur Gemeinschaft gerufen. Freiburg, 133, 138). Wenn der Gipsverband zu lange am Bein getragen wird, verkümmern die Muskeln und das Bein kann bis zur Unbrauchbarkeit degenerieren. Institutionen sind veränderungsbedürftig und dem jeweiligen Selbstverständnis der Menschen anzupassen. Daher sprach Johannes XXIII. von einem „aggiornamento“ der Kirche. Das Konzil ging sogar soweit, dass dort wo allein eine Hierarchie vorhanden ist (etwa in einem sog. „Missionsgebiet“) die Kirche „nicht wirklich gegründet ist“ (AG 21). Dieser Gedanke hat weittragende Folgen. Eine Ansammlung von Hierarchen ist keine Kirche und es ist auch nicht zu erwarten, dass deshalb der Geist Christi in ihnen wirkt, es sei denn, sie verstehen sich wie alle anderen Glaubenden. Außerdem, als menschliche Organe einer soziologisch bedingten Struktur der Kirche, haben sie nicht die alleinige Entscheidungs-vollmacht und schon gar nicht über die Angelegenheiten, die die ganze Glaubensgemeinschaft betreffen. Im 3. Jahrhundert, in dem sich immer mehr verfestigte Herrschaftsstrukturen in der Kirche auszubilden begannen, erklärte Cyprian, Bischof von Karthago: Ich nahm mir vor „keine Entscheidung persönlich zu treffen, ohne vorher … die Zustimmung meines Volkes einzuholen“ (Brief 14, 4). Und der heilige Papst Leo der Große, der auf seine Autorität bedacht war, lehrte klar: „Wer zum Haupt aller eingesetzt werden soll, soll auch von allen gewählt werden“ (Brief X. 6). Im 11. Jahrhundert, im Dekret Gratians (K. 13. D. LXI) heißt es noch: „Man setze keine Bischöfe vor eine Gemeinde, die sie nicht annimmt: Man muss mit der Zustimmung des Klerus und des Volkes rechnen“. Als Cyprian ein Konzil von 37 Bischöfen einberief, stellten sie im Dokument drei Grundsätze auf: 1. Das Volk hat auf Grund göttlichen Rechts die Vollmacht, seine Bischöfe zu wählen. 2. Das Volk hat auch die Befugnis, die Diener in der Kirche abzusetzen, falls sie ihres Amtes nicht würdig sind. 3. Kein Rekurs an den Bischof von Rom darf die von der Gemeinde angenommene Entscheidung ändern, es sei denn, diese fehle gegen die Wahrheit (Brief 67, 3-5). Deutlich sind hier die Ansätze einer echten Mitbestimmung zu erkennen, die weitgehender, als die des 2. Vatikanischen Konzils sind, denen dieses sich aber annähert. Wir haben in diesem Verständnis der Kirchenverfassung keine Spur von einer Autorität, die auf Grund „göttlicher Gnade“ existiert, sondern das Kirchenvolk setzt die Autoritäten ein. Insofern das Gottesvolk vom guten Geist Gottes und d.h. von den Charismen her lebt und kirchliche Ämter und Strukturen bestimmt, können diese, vermittelt durch die Glaubensgemeinschaft, „aus der Gnade Gottes“ verstanden werden. Die Institutionen in der Kirche als solche aber sind kein göttliches Element, sondern menschlich und zeitbedingt, so wie etwa ein Mensch mit Leib und Seele glaubt, aber nicht sein Körper als solcher gläubig ist. Hierarchische Strukturen der Kirche sind nicht „göttlich“, sondern vorläufig und relativ, d.h. bezogen auf den Nutzen des Gottesvolkes, der Glaubensgemeinschaft, die sie allein legitimieren kann. Der bestimmende Faktor ist und bleibt die Glaubensgemeinschaft. Institutionen einer Kirche müssen daher durch sie jederzeit reformierbar, ja transformierbar sein. Dies gilt vor allem für eine absolutistisch-monarchische Struktur aus einer anderen Zeit, die diktatorische Züge trägt. Heute ist das reale Glaubensleben mit dem Machtanspruch eines einzelnen nicht kompatibel. Treffend erläuterte 1993 J. Ratzinger das Problem der Papstkirche: „Monokratie, Alleinherrschaft einer Person ist immer gefährlich. Selbst wenn die betreffende Person aus hoher sittlicher Verantwortung heraus handelt, kann sie sich in Einseitigkeit verlieren und erstarren“ (Wesen und Auftrag der Theologie. Freiburg, 75). Ich meine, besser kann man das Papsttum nicht kritisieren. Leider praktiziert er selbst diese Monokratie in radikalster Form. Einsame Beschlüsse schließen jede Mitbestimmung aus. Dazu schleicht sich gerade bei einer Obrigkeitskirche, in der es keine Mitsprache gibt, eine Verlogenheit im Interesse des Machterhalts ein. Ein Zeichen mag die Vertuschung und Geheimhaltung kriminellen Sexualverhaltens sein. 2001 hatte Kardinal J. Ratzinger, als Präfekt der Glaubenskongregation, den Bischöfen strengstes Schweigen über die Skandale auferlegt. (18.3.2001: Epistula de delictis gravioribus. Unter Androhung von Kirchenstrafen wird ein „secretum Pontificum“, eine päpstliche Geheimhaltung, eingefordert.) Einen Höhepunkt krimineller Vertuschung leistete sich Johannes Paul II. mit dem Gründer der „Legionäre Christi“, Pater M. Maciel, der nicht nur mehrere Kinder mit verschiedenen Frauen hatte, sondern zugleich ein Kinderschänder war. Johannes Paul II. verhinderte jede Vorgehensweise gegen ihn, weil er die Kirche der Armen und die Befreiungstheologie bekämpfte. Benedikt XVI. braucht seine Seligsprechung (Mai 2011), um sich zu rechtfertigen, da er dem Verhalten zugestimmt hat.

Der theologische Ansatz des 2. Vatikanischen Konzils hingegen, der auf die Relativierung bestimmter kirchlicher Strukturen hinweist und ihre Gefahren erkennt, eröffnet auch ein neues Verständnis für die anderen Kirchen und Religionen. Die katholische Kirche wird nicht mehr als „allein seligmachende Kirche“ betrachtet. Zwar verwirklicht sich Kirche Christi in der katholischen Kirche (LG Kap. 8: „subsistit in“), aber auch in anderen christlichen Glaubensgemeinschaften realisiert sich Kirche Christi. Die christlichen Konfessionen sind nicht mit ihr identisch. Zudem wird die katholische Kirche nicht einmal als die beste Verwirklichung der Kirche Christi angesehen (das „integro modo“ wurde ausdrücklich ausgeschlossen). Außerdem werden die anderen Kirchen nicht als abgetrennt (seperatae), sondern nur als getrennt lebend (seiunctae) verstanden (UR 3). Die Kirchen sind zwar nicht einig, aber durch die Taufe und den Glauben an Jesus Christus besteht das gemeinsame Fundament weiter. Das hat logisch zur Folge, dass verschiedene Kirchenstrukturen in der einen Kirche Christi möglich sind. Einheit wird dadurch dialogisch einlösbar. Kirchen können und sollten einander korrigieren. Das bedeutet, dass auf der Basis des Dialogs eine Verständigung geradezu geboten ist, sodass die eine Kirche durch die andere bestimmt wird. D.h. nicht nur innerkirchlich sollte es eine Mitbestimmung geben. Indem die eine Kirche sich von der anderen etwas sagen lässt, erfolgt eine gewisse Mitbestimmung durch andere Glaubensgemeinschaften, die für die Vertiefung des Glaubenslebens entscheidend ist. Immer aber muss das Andere auch anders sein können. Mitbestimmung schließt Uniformität aus und ist niemals ein kirchlicher Kolonialismus. Ein Rückkehrökumenismus verweigert jede Mitbestimmung.

Das gilt im weiten Sinne auch für andere Religionen, wie die „Erklärung über das Verhältnis der Kirchen zu den nichtchristlichen Religionen“ verdeutlicht, da in ihnen, wie das Konzil sagt, Werte und Wahrheiten (NA 4) aufbewahrt sind, die den Christen zu denken geben sollten. Jede Diskriminierung einer Religion widerspricht dem Geist Christi (NA 5). Von der Wahrheit muss sich Kirche Christi allein bestimmen lassen. Da Wahrheit perspektivisch ist, ist im Dialog mit den anderen Religionen ihr Facettenreichtum zu finden. Jeder Dialog auf gleicher Ebene, im Respekt vor dem Andersdenkenden, ist im weitesten Sinne ein Akt der Mitbestimmung, wenn er nicht unverbindlich bleibt. Durch die Mitbestimmung wird jede Aussprache erst fruchtbar und bringt einen Gewinn an Einsicht.

Wenn man zudem davon ausgeht, dass das Christentum an sich keine Religion ist – Jesus hat keine neue Religionsgemeinschaft gestiftet und nie zu einem Religionswechsel aufgerufen – kann es verschiedene religiöse Ausformungen mitbestimmen und auf diese Weise zur Humanisierung der Religionen beitragen.

4. Die neutestamentliche Gemeinde im Sinne Jesu

Kehren wir zurück zur Mitbestimmungsfrage in der katholischen Kirche selbst. Entspricht es der Botschaft Jesu, wenn es heißt: Heiliger Vater befiehl, wir folgen dir?! Wie versteht die jesuanische Botschaft das gemeinsame Miteinander der Glaubenden? Dem Machtstreben der Jünger Jesu steht seine Leidensverkündigung entgegen. Es ist ein Ausdruck seiner Predigt vom Reich Gottes, das nur dann nahe ist, wenn wir umkehren, wenn unser Denken und Fühlen eine andere Richtung einnimmt. Nicht das naturhafte Streben nach Macht und Ehre darf unter den Jüngern bestimmend sein – es produziert das „unwerte Menschenleben“ – sondern der Verzicht auf das rücksichtslose Durchsetzungsvermögen ermöglicht die Wertschätzung jedes Menschen, auch des Schwächsten. Jesus setzte sich grundsätzlich für den ausgeschlossenen Rest der Gesellschaft ein, die sich als eine religiöse Ordnung verstand. Petrus, der Wortführer, ist über die Worte Jesu entsetzt und will ihn von der Leidensbereitschaft zu Gunsten der Ausgestoßenen abbringen. Er will ein Herrschaftssystem. Er muss hören, dass er nicht wie Gott, die Liebe, denkt, sondern nach menschlichen Maßstäben (Mk 8,32); Jesus bezeichnet diese Haltung als satanisch. Nicht anders ergeht es den Zebedäussöhnen, Johannes und Jakobus. Sie wollen im kommenden Reich herrschen, die Größten sein (Mk 10,32 ff.). Alle drei sog. „Lieblingsjünger“ müssen hören, dass sie ihre Ich-Orientierung aufgeben, auf den Vorrang der Macht und Herrschaft verzichten müssen und sich für den Geringsten einzusetzen (Mk 9,35 ff.) und einander vorbehaltlos zu dienen haben (Mk 10,41 ff.). Bereits Markus erkennt darin die Kirche am Scheideweg, die sich zwischen Bekennen und Verleugnen, zwischen Glaube und Unglaube, zwischen Machtträumen von Herrschaftsansprüchen und selbstlosen Einstehen für einander entscheiden muss (Mk 10,35 ff.). Noch ausgeprägter formuliert dies Matthäus in Auseinandersetzung mit dem pharisäischen Religionsverständnis. Der Größte sei der Diener aller (Mt 23,11). Natürlich nicht als ein scheinheiliger Ehrentitel, wie bei den Päpsten, die sich selbst als „servus servorum“ bezeichnen und nicht Machtverzicht, sondern Machtanspruch meinen. Keinen sollt ihr Rabbi, Meister, Lehrer oder heiliger Vater nennen, sondern ihr alle seid Geschwister. In einer solchen Anrede kommt nämlich bereits ein patriarchalisches Amtsverständnis zum Ausdruck, das in der christlichen Gemeinde grundsätzlich abzulehnen ist. Was bei weltlichen Herrschern Gang und Gäbe ist, nämlich ihre Herrschaftsmacht auszuspielen (Mt 18,1 ff.), darf unter Christen nicht geschehen. Unser Positionsdenken ist total umzukehren, wie ein gering erachtetes Kind sollen wir werden. Nur dann hat eine Glaubensgemeinschaft vor Gott, der Liebe, Bestand. Das Schema: Oben und unten, herrschen und dienen, befehlen und gehorchen, widerspricht der jesuanischen Botschaft und damit jeder Gemeinderegelung. Auch die Verfahrensweise bei Matthäus (18,18), bei der es um das Verhalten gegenüber Gemeindemitgliedern geht, die sich nicht an die Norm der Geschwisterlichkeit halten, zeigt an, dass die ganze Gemeinde die letzte Instanz ist und nicht irgendwelche Würdenträger. Im Gespräch miteinander soll ein Ausgleich gefunden werden. Es ist kein Platz für Vorverurteilungen, Geheimdossiers und Demutserklärungen. Wenn etwas zu vergeben ist, soll diese Vergebungsbereitschaft nie enden (Mt 18,21 f.). Petrus will bei siebenmal einen Schlussstrich ziehen, Jesus verwehrt dies; Vergebung kennt keine Grenzen, nicht einmal der Feind darf definitiv ausgeschlossen werden. Nächsten- und Feindesliebe ist die christliche Grundhaltung. Diese Gleichheit vor Gott, der Liebe, ist aber keine Gleichmacherei, sondern Schutz der Würde jeder einzelnen Person mit ihren eigenen Eigenschaften und Begabungen. Die Herrschaft des Menschen über den Menschen ist in der christlichen Gemeinschaft zu brechen. Darum verpflichtet der johanneische Jesus seine Jünger beim Abschiedsmahl zum Sklavendienst. Das Beispiel gibt Jesus selbst durch die Fußwaschung (Joh 13). Nur so sind wir nicht mehr Knechte, auch nicht eines Herrschergottes, sondern, wie Jesus sagt, seine Freunde. Dieser Liebesdienst soll durch die Eucharistie dargestellt werden. Jeder Ausschluss ist schon dadurch verurteilt, dass Jesus auch dem Judas die „Kommunion“ reichte.

Diesen Gedanken einer Gemeinschaft Gleicher baut Paulus in seiner Charismenlehre aus, die die Grundstruktur der Kirche darstellt. Kein neutestamentlicher Schriftsteller hat eine so ausgeprägte Ekklesiologie wie Paulus und keiner erreicht eine solch theologische Tiefe. In seinem Kirchenverständnis gibt es keine hierarchische Organisation, wohl aber eine Ordnung freier Gaben, die jeder zum Aufbau der Gemeinde besitzt. Trotz gelegentlicher Unordnung führt sein charismatisches Prinzip nicht zum Chaos. Eine institutionelle Struktur der Kirche suchen wir bei Paulus vergebens. Trotzdem war er von der Wichtigkeit einer Glaubensgemeinschaft überzeugt. Die Definition der Kirche des Tridentinischen Katechismus (1566) ist paulinisch: Kirche Christi ist die Gemeinschaft der Glaubenden, die auf der Erde verstreut leben (X, II). Sowohl die Gesamtheit der Glaubenden, wie eine Ortskirche, als auch die Hausgemeinde sind Kirche Gottes, denn wo zwei oder drei im Namen Christi beisammen sind, ist er mitten unter ihnen. Wenn sich Gottes Wirklichkeit durch Christus ereignet, wird von dieser Gemeinschaft Gott ausgesagt und Kirche verwirklicht sich. In Korinth bespiegeln sich die Gemeindemitglieder selbstgefällig und prahlen mit ihren Begabungen, ohne auf die anderen zu achten. Paulus sieht darin einen Ungeist, der Gemeinschaft zerstört und eine Ellbogengesellschaft ermöglich. Jeder bestimmt für sich, was ihm passt, keiner bestimmt mit. Gemeinschaft zerfällt, Christus ist nicht mehr in ihrer Mitte. Gehen hingegen die Glaubenden auf einander zu, wird das Brot miteinander geteilt und nicht egoistisch gefressen und der andere dadurch verachtet, dann wird Gott in diesem Miteinander gegenwärtig und selbst ein Ungläubiger wird bekennen: Tatsächlich, Gott ist mitten unter euch (1 Kor 14, 25). Kirche ist also eine Verhältnisbestimmung von Mensch zu Mensch. Über das „Glaubenskapital“ verfügt nicht der Einzelne oder eine Gruppe Auserwählter, sondern alle bestimmen mit, wie das Glaubensleben zu gestalten ist. Paulus übernimmt das Bild des Leibes von Livius (2,32). Die Glaubensgemeinschaft ist der Leib Christi. Jeder hat seine Funktion. Eine kopflose Gemeinde geht in die Irre, eine herzlose erstarrt in Lieblosigkeit, eine blutleere vertrocknet und eine ohne Lunge erstickt. Alle Glieder müssen in gleicher Weise füreinander sorgen. Gerade die Anerkennung des Schwachen und Kranken bestimmt die „Sympathie“, das Miteinander der Solidarität, sei sie im Leiden oder in der Freude, in Ehre oder Ehrlosigkeit, in Reichtum und Not. Ein Leib sind wir in vielen unterschiedlichen Gliedern (1 Kor 12,12 f.). Damit ist nicht eine Individualethik gemeint: seid gut zueinander!, sondern die Kirchenstruktur, in der jeder die gleiche Bedeutung in unterschiedlicher Funktion hat. Daher gibt es durch den Glauben an Jesus Christus keinen Unterschied mehr zwischen Juden und Heiden, zwischen Sklaven und Freien, zwischen Mann und Frau (Gal 3,26 f.). Der Rassenunterschied, der gesellschaftliche und geschlechtliche ist aufgehoben. Rassismus, soziologisch bedingte Herrschaft des Menschen über den Menschen und die Unterordnung der Frau hat in der Kirche keinen Platz. Jede Stimme gilt gleich viel, jeder ist mit dem anderen geschwisterlich verbunden. Die Folge ist für Paulus, dass nicht nur etwa Andronikus und Junia, eine Frau, zum Kreis der Urapostel gehören (Röm 16,7), sondern auch dass er voraussetzt, dass Frauen wie Männer in der Gemeinde dem öffentlichen Gebet und dem Herrenmahl vorstehen (1 Kor 11,4 ff.) Ein ständiges „Amt“ entstand dadurch jedoch nicht. Auch im Philipperbrief (1,1) haben die Episkopen und Diakone kein solches Amt gegenüber allen „Heiligen“, d.h. Christen, sondern sie sind Verwaltungsdienste, die wie alle anderen Charismen zum Aufbau der Gemeinde dienen, ohne jede strukturelle Über- oder Unterordnung. Im Testfall der Eucharistiefeier spricht Paulus klar davon, dass die ganze Gemeinde den „Becher segnet“ und „das Brot bricht“. Es gibt keinen Sakramentenkapitalismus, in dem nur Hierarchen über die Produktionsweise bestimmen. Alle haben die gleiche Aufgabe, alle das gleiche Mitbestimmungsrecht. Die paulinische Gemeinde ist in ihrer Beziehungsstruktur herrschaftsfrei. Paulus selbst, trotz seiner Autorität, beansprucht keine Herrschaft über die Gemeinde. „Wir wollen nicht Herren eures Glaubens sein, sondern wir sind eure Mithelfer in Freude“ (2 Kor 10,24). Erst wenn die ganze Kirchengemeinde sich zu einem bestimmten Handeln entschlossen hat, dann will auch er handeln (2 Kor 10,6). Es ist ein radikal dialogisches Prinzip, indem alle Gemeindeglieder gemeinsam bestimmen und Paulus mitbestimmt. Der Mitbestimmungsgedanke wird hier umgekehrt: Die Gemeinde ist das „religiöse Kapital“ und der Apostel hat ein Mitbestimmungsrecht. Dadurch verbannt Paulus alle Herrschaft und das ganze Obrigkeitsdenken aus dem Kirchenverständnis. Es gibt keine Hierarchie, denn keine Herrschaft ist heilig, sondern jede höchst unheilig. Es ist auffällig, dass Paulus genau diese Herrschaftsfreiheit in der Kirche betont, um Ordnung in der Gemeinde zu schaffen! Da in Korinth jeder sich mit seinem Charisma hervorzutun versuchte, war die Glaubensgemeinschaft in Gefahr. Weder Paulus selbst greift autoritär ein, noch bestellt er einen „Stellvertreter“, der Ordnung schaffen soll. Ganz im Gegenteil! Vom Verzicht auf Macht erwartet er, dass wieder christliches Leben in die Kirche einzieht. Die kirchliche Grundstruktur kann nur der Verzicht auf das Herr-Knecht -Verhältnis sein. Nicht die Unterordnung unter eine Autorität ist gemeindebildend, sondern die gegenseitige Anerkennung der je eigenen Begabungen und Charismen. Sie konstituieren die Kirche. Jede Gabe ist für den Aufbau der Gemeinschaft wichtig. Sie ist dazu da, dem Mitmenschen in Liebe zu dienen. Zwischen den Charismen gibt es keinen wesentlichen Unterschied – alle haben in der Gemeinde das gleiche Mitspracherecht wie -Pflicht. Mitbestimmung ist geboten. Nicht die Begabung an sich ist ausschlaggebend, sondern allein der Einsatz für die Gemeinschaft zählt. Dadurch aber werden die Glaubenden keine uniforme Masse, sondern die Vielfalt zeugt vom echten Leben der Gemeinde. So unterschiedlich die Gnadengaben sind, so sind sie doch alle gleich an Bedeutung. Diese erhalten sie durch das Einstehen für den anderen bzw. für einander. Alle Charismen sind Dienste und keines ist ein „Amt“ im Sinne eines Postens, durch den ein Macht - oder Herrschaftsanspruch legitimiert würde. Diese herrschaftsfreie Grundstruktur der Kirche geht weiter als alle anderen Gesellschaftsstrukturen und als die Mitbestimmung in der Wirtschaft. Sie ist eine Glaubensgemeinschaft, die nicht mit einer Religionsgemeinschaft gleichzusetzen ist, die sich an übliche Spielregeln hält.
Nun hat Paulus nichts dagegen, wenn für einen besonderen Dienst – konkret war es die Kollekte für die verarmte Jerusalemer Gemeinde – jemand durch Wahl, zeitlich begrenzt, für eine bestimmte Aufgabe bevollmächtigt wird, um im Auftrag der Kirche zu handeln. Auch in der Gemeinde zu Jerusalem war das Armutsproblem der Anlass, sieben Diakone (u.a. Stephanus) zu wählen, damit die hellenistischen Juden in der Gemeinde vor dem organisierten Ausschluss (der Armenpflege) bewahrt werden. Selbstverständlich nahmen sowohl in Korinth wie in Jerusalem alle an der Wahl teil (Apg 6,1 ff.). Ohne Zweifel sind hier die ersten institutionellen Elemente in der Kirche zu erkennen, die aber nur als Schutzwall dienen sollten, damit die Glaubensgemeinschaft durch den Druck von außen nicht zerbricht. Und wenn die Apostelgeschichte (14,23) berichtet, dass Paulus und Barnabas, durch Handzeichen, unter Zustimmung der ganzen Gemeinde „Älteste“ wählten – dies ist allerdings historisch sehr fraglich – dann sollten diese die Gemeinden koordinieren helfen. Durch Wahlen werden also gewisse institutionelle Elemente in die Glaubensgemeinschaft eingeführt, ohne jedoch dadurch das Wesen der Kirche zu berühren. Es sind Hilfsstrukturen, die jeweils für das Leben nützlich sein können. Sobald sie nicht mehr hilfreich sind, müssen sie wieder abgebaut werden. Strukturen, die durch Wahlen entstehen, sind zeitlich bedingt, begrenzt und nie endgültig. Sie sind nicht das Leben der Glaubensgemeinschaft und niemals für dieses konstitutiv. Freilich stellt sich die Entwicklung der Kirche völlig anders dar, sodass sich schließlich aus der von allen vollzogenen Wahl einer Person zu einem bestimmten Dienst, bald ein Wahlrecht allein der Klerikergruppe wurde. Am Ende ergab sich daraus ein feststehendes Amt, das nicht angetastet werden darf und sich als eine göttliche Institution betrachtet. Der Herrscher von Gottes Ganden war geboren. Es sind die heutigen Bischöfe und der absolutistisch-diktatorisch regierende Papst. Kirche Christi realisiert sich jedoch in ihrem Wesen als Glaubensgemeinschaft in Freiheit und Liebe, als Kommunikationsgemeinschaft, in der jeder die gleiche Stimme hat. Kirche ist eine Gemeinschaft der zur Freiheit Befreiten, die durch den gleichen Geist befähigt sind, die Wahrheit der Lebensform Jesu Christi zu erkennen und ihre Praxis danach auszurichten und zu bestimmen. Für das praktische Leben können Elemente dienen, die institutionelle Strukturen aufweisen und die durch Wahl aus dem Glaubensgeist heraus bestimmt werden. Jedem kommt, auf Grund der charismatischen Grundstruktur der Kirche die gleiche Stimme zu, jeder bestimmt mit. Aber alle Institutionen der Kirche bleiben stets ein menschliches Element. Es kann hilfreich sein, wenn es aus dem Glaubenssinn hervorgeht. Es ist jedoch immer relativ und dem Wandel unterworfen.

5. Schlussfolgerungen

Sowohl aus dem 2. Vatikanischen Konzil wie aus der biblischen Botschaft, auf die sich das Konzil ausdrücklich bezieht, geht hervor, dass nicht die Hierarchie das handelnde Subjekt und das Volk das Objekt sein kann, sondern dass das Subjekt das Gottesvolk ist, das Christen beauftragen kann, bestimmte Dienste auch institutionell zum Wohl der ganzen Glaubensgemeinschaft zu vollziehen. Weil sich heute aber Hierarchen anmaßen „Hüter des Glaubens“ zu sein, argumentieren sie, man könne doch über Glaubenswahrheiten nicht abstimmen. Da sie „von Gottes Gnaden“ für das Volk bestimmt sind, kommt ihnen allein die Glaubenskompetenz zu. Können wirklich einige Wenige über die Wahrheit entscheiden, während die anderen gehorchen müssen? Es ist richtig, dass nichts durch eine Wahlentscheidung einer Mehrheit (oder gar einer Minderheit, sprich Hierarchie) wahr werden kann. Die Wahrheit des Glaubens ist nur im Glaubensvollzug selbst. Auch für die christliche Gemeinde gilt: Es gibt nichts Gutes, außer man tut es. Aber über Glaubenssymbole, -ausdrücke, und -deutungen, wurde fast immer in der Kirche abgestimmt. Alle Konzilien waren Diskussionsforen, an deren Ende eine Abstimmung stand und die Mehrheit, mit möglichster großer Übereinstimmung, entschied. Allerdings beanspruchten die Hierarchen für sich allein das Abstimmungsrecht, während die Gemeinschaft der Glaubenden (Laien) kein Mitbestimmungsrecht hatte und hat. Die Monopolisierung des „Glaubensgutes“ bewirkt, dass in der Kirche die Botschaft Jesu Christi kaum mehr zu erkennen ist. Es muss hingegen gelten: Wage deinen Glaubensverstand zu gebrauchen, er steht über jedem Gehorsamsakt. Das Gottesvolk kann Stimme Gottes sein und Gotteserfahrung vermitteln: Vox Populi – Vox Dei! Wer wählt, wer entscheidet und wer Glaubensausdrücke und praktische Kirchenstrukturen bestimmt, ist die Glaubensgemeinschaft. Alle jesuanische Vollmacht geht von ihr aus. Die institutionell Beauftragten, sprich Bischöfe etc., haben nicht mehr als ein Mitbestimmungsrecht. So verstanden liegt das „Glaubenskapital“ in den Händen der Glaubensgemeinschaft und die konkreten Mitarbeiter (z.B. Papst) haben nur ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Bild hinkt nur insofern, als die christliche Gemeinde nicht nur „Kapital“, sondern zugleich die „Arbeiter“ der Liebe für die Menschen ist. Aus all dem geht hervor: Kirche Christi kann sich nicht in einem „Obrigkeitsstaat“, d.h. in einer „Obrigkeitskirche“ verwirklichen. Sie ist aber auch im neutestamentlichen Sinn keine Demokratie, keine „Volksherrschaft“, weil jeder Herrschaftsgedanke a limine zurückzuweisen ist. „Ihr alle seid Geschwister“! Nur dann ist Jesus Christus mitten unter uns. Wohl aber bietet die Demokratie Mechanismen an, die entsprechend dem Wesen der Kirche, ohne Schaden übernommen werden können. Wir sahen schon bei Paulus das allgemeine Wahlrecht, durch das ein einzelner oder mehrere zu einem Dienst beauftragt werden. In den Pastoralbriefen werden Wahlvorschläge gemacht, wer für den Vorsteherdienst in der Gemeinde am geeignetsten erscheint (1 Tim 3,1 ff.). Er soll kein Trunkenbold sein, nicht geldgierig, nicht streitsüchtig, sondern gütig und eine Frau wie guterzogene Kinder haben. Ein solcher soll von der Gemeinde gewählt werden. Neben dem allgemeinen Wahlrecht sind die sog. „Gewaltenteilung“, wie die „Machtkontrolle“ wichtige demokratische Elemente. Selbst unbeschadet der herkömmlichen Dogmatik spricht nichts dagegen, dass z.B. die Finanzverwaltung einem Gremium zukommt, das unabhängig vom Bischof agiert (Stiftung, Verein etc.). Selbstverständlich gilt Wahl und Abwahl für alle institutionellen Posten. Der Pfarrer müsste von der Gemeinde und jeder Bischof vom ganzen Volk z.B. für 5 Jahre gewählt werden. Nur eine Wiederwahl dürfte zulässig sein. Das gleiche müsste für die Papstwahl gelten, die nicht in den Händen seniler Kardinäle liegen dürfte, sondern in einem Wahlgremium, in dem die Hälfte Frauen sind. Das müsste ebenso für die „Glaubenskongregation“ gelten über der, wie einst mein Spiritual in Rom (P. W. Klein S.J.) meinte, die „congregatio ad fovendam caritatem“ stehen müsste. Nichts darf an Glaubensregeln verkündet werden, das der gegenseitigen Liebe abträglich ist, denn nur der Glaube, der in der Liebe wirkt, ist Fundament der Kirche. All das könnte selbst unter den jetzigen theologischen Bedingungen problemlos verwirklicht werden. Oberste Maxime müsste sein, wie es in echten Basisgemeinden Lateinamerikas üblich ist (die leider immer seltener werden), dass alle gleichberechtigt sind. Sowohl Bischof wie Priester haben nur eine Stimme im kollegialen Gremium und können jederzeit überstimmt werden. Ein Bischof erklärte mir, dass es ihm oft schwer fällt Beschlüsse mitzutragen, die er nicht für richtig hält. Aber ihm kommt kein Ausnahmerecht zu. D.h. der Bischof hat ein Mitbestimmungsrecht, jedoch nicht mehr. Nichts steht auch im Wege, wenn ein sog. verheirateter Laie mit Rechten eines Pfarrers ausgestattet wird und eine Gemeinde leitet, wie etwa in der Republik Kongo, oder wenn es, wie in der Schweiz (Diözese Basel), Gemeindeleiterinnen gibt. Wer immer eine Gemeinde leitet, sollte selbstverständlich auch der Eucharistiefeier vorstehen können. Alle Dienste in der Kirche gehen aus den Charismen hervor und besitzen grundsätzlich gleichen Stellenwert. Damit wäre die Zweiklassengesellschaft der Kirche beendet und die Monopolstellung des hierarchischen Prinzips in der Kirche erloschen. Diese demokratischen Elemente könnten die charismatische Grundstruktur der Kirche verdeutlichen. Die Kirche würde so die Umkehrforderung Jesu für das Kommen des Bereiches Gottes erfüllen. Aus dem Glauben heraus würde die Gemeinschaft das christliche Leben bestimmen und den gewählten Dienern bzw. Vorstehern käme ein Mitbestimmungsrecht zu. Kirche wäre so ein Vorbild für die Befreiung von Herrschafts- und Machtmechanismen. Die Unmenschlichkeit, das Duckmäusertum und der Kadavergehorsam, die so viele Christen in ihrem Gewissen belasten, wären verbannt. Nur eine Kirchenverfassung ist christlich, die die Herrschaft der Menschen über den Menschen aus ihren Reihen ausschließt. Nur so kann eine Kirche die frohe Botschaft Christi verkünden und tätige Liebe im Dasein füreinander verwirklichen. Könnte nicht dann der alte Ruf der Nichtchristen zu hören sein: Seht wie sie einander lieben? Für die jetzt bestehende Kirche gilt jedoch die Klage Jesu, wie einst über Jerusalem: „O dass du es doch erkannt hättest, was an diesem deinen Tag dir zum Frieden dient! Nun aber ist es vor deinen Augen verborgen“ (Lk 19, 42).